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Art. 211.
Der Disziplinarhof für Körperschaftsbeamte besteht aus sieben Mitgliedern ein-
schließlich des Vorsitzenden, sowie der erforderlichen Zahl von Stellvertretern.
Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden aus der Zahl der höheren Staats-
beamten, je zwei weitere Mitglieder nebst deren Stellvertretern aus der Zahl der Mit-
glieder des Oberlandesgerichts, aus der Zahl der höheren Beamten des Departements
des Innern und aus der Zahl der Beamten der unter der Aufsicht des Ministeriums
des Innern stehenden öffentlichen Körperschaften berufen.
Die Ernennung erfolgt durch Königliche Entschließung für die Dauer des zur Zeit
der Ernennung bekleideten Hauptamts. Die Ernannten werden auf die Erfüllung der
Obliegenheiten ihres Amtes verpflichtet.
Die mündliche Verhandlung und Entscheidung in den einzelnen Disziplinarsachen
erfolgt durch sieben Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden unter Beobachtung der in
Abs. 2 gegebenen Vorschrift hinsichtlich der Besetzung des Kollegiums.
Zur Fassung anderer Beschlüsse des Disziplinarhofs für Körperschaftsbeamte ist,
soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, die Zahl von fünf Mitgliedern genügend,
unter welchen sich außer dem Vorsitzenden mindestens je ein richterliches Mitglied, ein
Beamter des Departements des Innern und ein Körperschaftsbeamter befinden muß.
In betreff der Ausschließung oder Ablehnung von Mitgliedern des Disziplinarhofs
finden die Vorschriften der Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung. Die Ent-
scheidung erteilt endgültig der Disziplinarhof ohne Mitwirkung des betreffenden Mitglieds.
Art. 212.
Die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens gegen eine der in Art. 209
aufgeführten Personen wird von der vorgesetzten Kreisregierung unter gleichzeitiger An-
gabe derjenigen Punkte, auf welche sich die Untersuchung zu erstrecken hat, verfügt.
Diese Verfügung kann von dem Gemeinderat beantragt werden. In dem Antrag
sind die Tatsachen bestimmt zu bezeichnen und die Beweismittel anzugeben, auf welche der
Antrag gestützt wird. Gegen den einen solchen Antrag ablehnenden Bescheid, welcher
mit Gründen zu versehen ist, steht dem Gemeinderat das Recht der Beschwerde an das
Ministerium des Innern zu. Die Beschwerde ist binnen der Frist von einem Monat
nach der schriftlichen Eröffnung der betreffenden Verfügung einzureichen.