Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Handelt es sich um einen Ortsvorsteher, so hat auf schriftlichen gemeinsamen An- 
trag der einfachen Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderats und Bürgerausschusses 
der Stellvertreter des Ortsvorstehers nach vorgängiger schriftlicher Benachrichtigung des 
Ortsvorstehers die Gemeindekollegien zu gemeinsamer Beratung und Beschlußfassung nach 
Maßgabe des Art. 53 einzuladen und die Verhandlung zu leiten. Der betreffende Be- 
schluß erfordert zur Gültigkeit eine Mehrheit von zwei Dritteilen der abgegebenen 
Stimmen, welche zugleich der Mehrheit sämtlicher Mitglieder der Gemeindekollegien 
entsprechen muß. 
Art. 213. 
Das förmliche Disziplinarverfahren (Art. 209) besteht in einer schriftlichen Vor- 
untersuchung und einer mündlichen Verhandlung. 
Für die Führung der Voruntersuchung wird von der Kreisregierung ein besonderer 
Beamter aufgestellt. 
Die Wahrnehmung der Verrichtung der Staatsanwaltschaft kommt dem von dem 
Ministerium des Innern hiefür bestellten Beamten zu. 
Ist Gefahr im Verzug, so können auch vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens 
von den vorgesetzten Behörden und Beamten Untersuchungshandlungen zur Sicherung 
des Beweises vorgenommen werden. 
Art. 214. 
In der Voruntersuchung wird der Angeschuldigte unter Mitteilung der Anschul- 
digungspunkte geladen. Der Angeschuldigte wird, wenn er erscheint, mit seinen Er- 
klärungen und Anträgen gehört. Die Zeugen werden unbeeidigt vernommen und die 
sonstigen Beweismittel erhoben. Eine Beeidigung der Zeugen in der Voruntersuchung 
hat nur in dringenden Fällen (§ 65 Abs. 2 der Strafprozeßordnung) stattzufinden. Den 
Vernehmungen der Zeugen darf der Angeschuldigte nicht beiwohnen. Eine Ausnahme 
findet statt bei der Vernehmung von Zeugen, welche voraussichtlich bei der mündlichen 
Verhandlung nicht erscheinen können, sofern der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird. 
Die Verhaftung, vorläufige Festnahme oder Vorführung des Angeschuldigten ist 
unzulässig. 
Art. 215. 
über jede Untersuchungshandlung ist durch einen vereideten Protokollführer ein Pro- 
tokoll aufzunehmen. Den vernommenen Personen ist ihre Aussage unmittelbar nach der
	        
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