Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Protokollierung vorzulesen, um denselben Gelegenheit zur Berichtigung und Ergänzung 
zu geben. 
Art. 216. 
Wenn der Voruntersuchungsbeamte die Voruntersuchung für geschlossen erachtet, so 
teilt er die Akten dem Beamten der Staatsanwaltschaft mit. Hält dieser eine Ergänzung 
der Voruntersuchung für erforderlich, so hat er solche bei dem Voruntersuchungsbeamten 
zu beantragen. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit beider entscheidet die Kreis- 
regierung. 
Art. 217. 
Nach geschlossener Voruntersuchung ist dem Angeschuldigten der Inhalt der erhobenen 
Beweismittel mitzuteilen. Darauf werden die Akten mit dem Antrag des Beamten der 
Staatsanwaltschaft der Kreisregierung vorgelegt. 
Nach der gemäß Absl. 1 Satz 1 erfolgten Mitteilung kann der Angeschuldigte einen 
Rechtsanwalt als Verteidiger beiziehen. Dem letzteren ist auf Ansuchen von der Kreis- 
regierung die Einsicht der Voruntersuchungsakten zu gestatten. 
Art, 218. 
Die Kreisregierung kann mit Rücksicht auf das Ergebnis der Voruntersuchung das 
förmliche Verfahren unter übernahme der Kosten auf die Staatskasse (vergl. übrigens 
Art. 231 Abs. 3 und Art. 234 Abs. 4) einstellen und geeigneten Falls eine in ihrer Zu- 
ständigkeit liegende Ordnungsstrafe verhängen. 
Der Angeschuldigte erhält eine Ausfertigung des darauf bezüglichen, mit Gründen 
zu versehenden Beschlusses. 
War in Gemäßheit des Art. 212 Abs. 2 und 3 Antrag auf Einleitung des förm- 
lichen Disziplinarverfahrens gestellt, so ist im Falle der Einstellung des Verfahrens auch 
den Antragstellern eine Ausfertigung des darauf bezüglichen Beschlusses nebst Begründung 
zuzustellen. Dieselben haben gegen diesen Beschluß das in Art. 212 Abs. 2 bestimmte 
Beschwerderecht. 
Art. 219. 
Die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens wegen der nämlichen Anschuldigungs- 
punkte ist nur auf Grund neuer Beweise und während eines Zeitraums von fünf Jahren, 
vom Tage des Einstellungsbeschlusses ab, zulässig.
	        
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