426
Art. 220.
Die Einstellung des Verfahrens muß erfolgen, sobald der Angeschuldigte seine Ent-
lassung aus dem Amte mit Verzicht auf Titel, Gehalt und Pensionsanspruch nachsucht.
Die Erteilung der Entlassung steht der Kreisregierung zu.
Die Verhängung einer Ordnungsstrafe ist in diesem Falle nicht zulässig.
Art. 221.
Beschließt die Kreisregierung die Verweisung der Sache vor den Disziplinarhof, so
hat sie in dem Verweisungsbeschluß die dem Angeschuldigten zur Last gelegten An-
schuldigungspunkte genau zu bezeichnen. «
Der Beamte der Staatsanwaltschaft hat auf Grund des Verweisungsbeschlusses eine
Anschuldigungsschrift anzufertigen, welche außerdem die wesentlichen Ergebnisse der Vor-
untersuchung sowie einen Antrag bezüglich der in der mündlichen Verhandlung zu erheben-
den Beweismittel zu enthalten hat. Nach Eingang derselben bei dem Disziplinarhof
wird der Angeschuldigte unter abschriftlicher Mitteilung des Verweisungsbeschlusses und
der Anschuldigungsschrift in eine von dem Vorsitzenden des Disziplinarhofs zu bestimmende
Sitzung zur mündlichen Verhandlung geladen.
Ist ein Verteidiger des Angeschuldigten bestellt (Art. 217 Abs. 2), so ist derselbe
von dem Termin zur mündlichen Verhandlung zu benachrichtigen. Auch ist ihm auf
Ansuchen Akteneinsicht zu gewähren.
Art. 222.
Die mündliche Verhandlung findet statt, auch wenn der Angeschuldigte nicht erschienen
ist; derselbe kann sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Dem Disziplinarhof
steht es übrigens jederzeit zu, das persönliche Erscheinen des Angeschuldigten unter der
Warnung anzuordnen, daß bei seinem Ausbleiben ein Verteidiger zu seiner Vertretung
nicht werde zugelassen werden.
Art. 223.
Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Die Offentlichkeit kann aus besonderen
Gründen auf den Antrag des Angeschuldigten, des Beamten der Staatsanwaltschaft oder
von Amts wegen durch Beschluß des Disziplinarhofs ausgeschlossen oder auf bestimmte
Personen beschränkt werden. Die Gründe der Ausschließung oder Beschränkung der
Offentlichkeit müssen in öffentlicher Sitzung bekannt gegeben werden.