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Art. 224.
Bei der mündlichen Verhandlung wird der Verweisungsbeschluß und der wesentliche
Inhalt der Anschuldigungsschrift von dem Beamten der Staatsanwaltschaft vorgetragen.
Der Angeschuldigte wird vernommen. Gesteht derselbe die den Gegenstand der An-
schuldigung bildenden Tatsachen ein und walten gegen die Glaubwürdigkeit seines Ge-
ständnisses keine Bedenken ob, so beschließt der Disziplinarhof, daß eine Beweisverhand-
lung nicht stattfinde.
Andernfalls gibt ein von dem Vorsitzenden des Disziplinarhofs aus dessen Mitte
ernannter Berichterstatter auf Grund der bisherigen Verhandlungen eine Darstellung der
Beweisaufnahme, soweit sie sich auf die in der Anschuldigungsschrift enthaltenen An-
schuldigungspunkte bezieht. Wenn und soweit dies erforderlich ist (vergl. Art. 225),
erfolgt die Beweisaufnahme im Laufe der mündlichen Verhandlung.
Nach dem Schluß der Beweisaufnahme wird dem Beamten der Staatsanwaltschaft
und sodann dem Angeschuldigten und seinem Verteidiger zu ihren Ausführungen und
Anträgen das Wort erteilt. Dem Angeschuldigten steht das letzte Wort zu.
Art. 225.
Wenn der Disziplinarhof vor oder im Laufe der mündlichen Verhandlung auf den
Antrag des Angeschuldigten oder des Beamten der Staatsanwaltschaft oder von Amts
wegen die Vernehmung von Zeugen, sei es vor dem Disziplinarhofe oder durch einen
beauftragten Beamten, oder die Herbeischaffung anderer Beweismittel für angemessen
erachtet, so erläßt er die erforderliche Verfügung und vertagt nötigen Falls die Fortsetzung
auf einen anderen bekannt zu machenden Tag.
Die Vernehmung der Zeugen muß auf Antrag des Angeschuldigten oder des Beamten
der Staatsanwaltschaft in der mündlichen Verhandlung erfolgen, sofern die Tatsachen
erheblich sind, über welche die Vernehmung erfolgen soll, und der Disziplinarhof nicht
die Überzeugung gewonnen hat, daß der Antrag nur auf Verschleppung der Sache abzielt.
Stehen dem Erscheinen eines Zeugen Krankheit, große Entfernung oder andere un-
abwendbare Hindernisse entgegen, so ist von dem Disziplinarhof dessen Vernehmung durch
einen beauftragten Beamten unter Ladung des Angeschuldigten und seines Verteidigers
sowie des Beamten der Staatsanwaltschaft anzuordnen.
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