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Art. 246.
Die Bestimmungen des Art. 103 Abs. 2 und 4 finden auf die zur Zeit des In—
krafttretens dieses Gesetzes im Dienst befindlichen Gemeindebeamten mit der Maßgabe
Anwendung, daß in die nach Art. 103 Abs. 4 erforderte zehnjährige Dienstzeit auch die
vor dem bezeichneten Zeitpunkt zugebrachte Dienstzeit eingerechnet wird. Die letztere ist
auch bei Feststellung der Gesamtdienstzeit im Sinne des Art. 111 Abs. 1 und 2 ein-
zurechnen.
Der Gemeinde steht jedoch gegenüber den zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes
im Dienst befindlichen Beamten, soweit sie nicht auf Lebenszeit gewählt sind, ein Kün-
digungsrecht zu. Sind dieselben auf unbestimmte Zeit angestellt, so hat die Kündigung
binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes unter Einhaltung der in
Art. 103 Abs. 3 festgesetzten Kündigungsfrist zu erfolgen. Sind sie auf bestimmte Zeit
angestellt, so hat die Kündigung mindestens sechs Monate vor dem Schluß der laufenden
Dienstperiode, wenn diese aber früher als ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Gesetzes
abläuft, binnen sechs Monaten von dem Inkrafttreten des Gesetzes an mit sechsmonat-
licher Frist zu erfolgen.
Art. 247.
In sämtlichen Gemeinden, in welchen bei dem Inkrafttreten des gegenwärtigen
Gesetzes das Verwaltungsaktuariat nicht dem eigenen Ortsvorsteher oder einem anderen
Beamten der Gemeinde übertragen ist, tritt mit diesem Zeitpunkt die Bestellung der
bisherigen Verwaltungsaktuare außer Geltung.
Die zu demselben Zeitpunkt bestehende übertragung des Verwaltungsaktuariats an
den eigenen Ortsvorsteher oder einen anderen Beamten der Gemeinde erlischt spätestens
mit der nächsten Erledigung der Dienststelle des betreffenden Beamten.
Art. 248.
Bei der erstmaligen Bildung der Amtsbezirke der Verwaltungsaktuare und bei der
erstmaligen in Gemäßheit des gegenwärtigen Gesetzes erfolgenden Besetzung der Ver-
waltungsaktuarsstellen ist tunlichst darauf Bedacht zu nehmen, daß die bisherigen Ver-
waltungsaktuare des betreffenden Oberamtsbezirks wieder zur Anstellung kommen.