Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Art. 246. 
Die Bestimmungen des Art. 103 Abs. 2 und 4 finden auf die zur Zeit des In— 
krafttretens dieses Gesetzes im Dienst befindlichen Gemeindebeamten mit der Maßgabe 
Anwendung, daß in die nach Art. 103 Abs. 4 erforderte zehnjährige Dienstzeit auch die 
vor dem bezeichneten Zeitpunkt zugebrachte Dienstzeit eingerechnet wird. Die letztere ist 
auch bei Feststellung der Gesamtdienstzeit im Sinne des Art. 111 Abs. 1 und 2 ein- 
zurechnen. 
Der Gemeinde steht jedoch gegenüber den zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes 
im Dienst befindlichen Beamten, soweit sie nicht auf Lebenszeit gewählt sind, ein Kün- 
digungsrecht zu. Sind dieselben auf unbestimmte Zeit angestellt, so hat die Kündigung 
binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes unter Einhaltung der in 
Art. 103 Abs. 3 festgesetzten Kündigungsfrist zu erfolgen. Sind sie auf bestimmte Zeit 
angestellt, so hat die Kündigung mindestens sechs Monate vor dem Schluß der laufenden 
Dienstperiode, wenn diese aber früher als ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Gesetzes 
abläuft, binnen sechs Monaten von dem Inkrafttreten des Gesetzes an mit sechsmonat- 
licher Frist zu erfolgen. 
Art. 247. 
In sämtlichen Gemeinden, in welchen bei dem Inkrafttreten des gegenwärtigen 
Gesetzes das Verwaltungsaktuariat nicht dem eigenen Ortsvorsteher oder einem anderen 
Beamten der Gemeinde übertragen ist, tritt mit diesem Zeitpunkt die Bestellung der 
bisherigen Verwaltungsaktuare außer Geltung. 
Die zu demselben Zeitpunkt bestehende übertragung des Verwaltungsaktuariats an 
den eigenen Ortsvorsteher oder einen anderen Beamten der Gemeinde erlischt spätestens 
mit der nächsten Erledigung der Dienststelle des betreffenden Beamten. 
Art. 248. 
Bei der erstmaligen Bildung der Amtsbezirke der Verwaltungsaktuare und bei der 
erstmaligen in Gemäßheit des gegenwärtigen Gesetzes erfolgenden Besetzung der Ver- 
waltungsaktuarsstellen ist tunlichst darauf Bedacht zu nehmen, daß die bisherigen Ver- 
waltungsaktuare des betreffenden Oberamtsbezirks wieder zur Anstellung kommen.
	        
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