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Die Feststellung der Verwaltungsbezirke, die Wahl der Verwaltungsaktuare und
die Festsetzung ihrer Belohnung, sowie der von den Gemeinden für ihre Inanspruch-
nahme zu leistenden Vergütung nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes kann vom
Tag der Verkündung desselben an erfolgen. Bei der Feststellung der Verwaltungs-
bezirke wird der noch nicht in Wirksamkeit getretene Bezirksrat durch den Amtsversamm-
lungsausschuß ersetzt.
Art. 249.
Insolange die Verwaltung des örtlichen Kirchenvermögens und der kirchlichen Stif-
tungen nicht auf den in Gemäßheit des Gesetzes vom 14. Juni 1887, betreffend die
Vertretung der evangelischen Kirchengemeinden rc. (Reg. Bl. S. 237), gebildeten Kirchen-
gemeinderat übergangen ist, verbleibt es bezüglich der Verwaltung des örtlichen Stif-
tungsvermögens bei den Bestimmungen des Verwaltungsedikts für die Gemeinden,
Oberämter und Stiftungen vom 1. März 1822 (Reg. Bl. S. 131) mit der Maßgabe,
daß die Beschlüsse des Stiftungsrats beziehungsweise der Ortsarmenbehörde der Ge-
nehmigung der Aufsichtsbehörde nur noch insoweit bedürfen, als eine solche Genehmigung
für die Beschlüsse der Gemeindekollegien in Angelegenheiten der Stiftungsverwaltung
nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes erforderlich ist.
Art. 250.
Die Vorschriften des Art. 197 greifen auch gegenüber den vor dem Inkrafttreten
des gegenwärtigen Gesetzes gefaßten Beschlüssen der Gemeindebehörden und den vor
diesem Zeitpunkt getroffenen Verfügungen der Aufsichtsbehörden in Angelegenheiten der
Gemeinde= und Stiftungsverwaltung einschließlich der Ortspolizei mit der Maßgabe
Platz, daß die Frist zur Erhebung von Beschwerden gegen solche Beschlüsse oder Ver-
fügungen, welche den Beteiligten vor jenem Zeitpunkt eröffnet, beziehungsweise im Falle
des Art. 197 Abs. 2 sonst bekannt geworden sind, vom Inkrafttreten des gegenwärtigen
Gesetzes berechnet wird.
Art. 251.
Wenn nach diesem Gesetz die Beschwerde zulässig ist, kann sie, soweit nicht für
einzelne Fälle abweichende Gesetzesvorschriften bestehen, sowohl bei der Behörde, welche