Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Art. 256. 
Gesetz im Sinne der Gemeindeordnung ist jede Rechtsnorm. 
Art. 257. 
Für die Berechnung der in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen sind die Be- 
stimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs maßgebend. 
Art. 258. 
Soweit in diesem Gesetz an die Verwandtschaft oder die Schwägerschaft rechtliche 
Folgen geknüpft sind, finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Ver- 
wandtschaft oder Schwägerschaft Anwendung. 
Art. 259. 
Vorbehältlich der in den Art. 55, 241, 242, 243 und 248 Abs. 2 getroffenen 
besonderen Bestimmungen tritt das gegenwärtige Gesetz mit dem 1. Dezember 1907 
in Kraft. 
Mit dem gleichen Tage verlieren alle mit diesem Gesetz im Widerspruch stehenden 
gesetzlichen Vorschriften ihre Geltung. Insbesondere werden durch dasselbe 
1) aufgehoben 
die noch gültigen Bestimmungen der Kommunordnung vom 1. Juni 1758, 
soweit sie sich auf die Verwaltung der Gemeinden und Stiftungen beziehen, 
die noch gültigen Bestimmungen der K. Verordnung vom 21. Juni 1819, die 
künftige Behandlung der Umlage und des Einzugs der Steuern in den 
Gemeinden betreffend (Reg. Bl. S. 345), 
die Bestimmungen des ersten und mit der in Art. 249 bestimmten Ausnahme 
des dritten Kapitels des Verwaltungsedikts für die Gemeinden, Oberämter 
und Stiftungen vom 1. März 1822 (Reg. Bl. S. 131), soweit solche zur 
Zeit noch Geltung haben,
	        
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