Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

443 
Zweiter Abschnitt. 
Von der Verwaltung der Oberamtsbezirke. 
I. WBesetzung und Aufgaben der Oberämter. 
Art. 3. 
In jedem Oberamtsbezirk besteht unter der Bezeichnung Oberamt eine staatliche 
Verwaltungsstelle, welche in Unterordnung unter das Ministerium des Innern und die 
demselben unterstellten Kollegialbehörden entweder allein oder, soweit dies durch Gesetz 
oder Verordnung vorgesehen ist, unter der Mitwirkung des Bezirksrats die sämtlichen Ge- 
schäfte der inneren Staatsverwaltung besorgt, für welche nicht die Zuständigkeit der Ge- 
meindebehörden oder diejenige anderer staatlicher Behörden nach den hierüber bestehenden 
besonderen Vorschriften begründet ist. 
Daneben find die Oberämter in Unterordnung unter das Ministerium des Kirchen- 
und Schulwesens und das Finanzministerium beziehungsweise unter die diesen Ministerien 
unterstellten Kollegialbehörden zur Mitwirkung bei Erfüllung der in den Geschäftskreis 
der genannten beiden Ministerien fallenden Aufgaben nach Maßgabe der betreffenden 
besonderen Bestimmungen berufen und in gleicher Weise nehmen sie an der Besorgung 
der in den gemeinschaftlichen Bereich der Ministerien des Innern und des Kriegswesens 
fallenden Angelegenheiten teil. 
Auch haben die Oberämter die sämtlichen Staatsbehörden bei Erledigung der diesen 
letzteren obliegenden Aufgaben auf Ansuchen insoweit zu unterstützen, als nicht entweder 
für die Vornahme der betreffenden Amtshandlung eine besondere anderweite Behörde 
besteht oder diese Handlung außerhalb der allgemeinen Amtsbefugnisse des Oberamts 
gelegen ist. 
Art. 4. 
Zum Geschäftskreis der Oberämter, innerhalb dessen in den durch Gesetz oder 
Verordnung bestimmten Fällen die Mitwirkung des Bezirksrats eintritt, gehören nach 
den bestehenden besonderen Vorschriften und vorbehältlich der Bestimmungen des Art. 5 
des gegenwärtigen Gesetzes insbesondere die folgenden Angelegenheiten: 
16
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.