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1) die Aufsicht über die Erhaltung der Landesgrenzen; die Aufsicht über die Ord-
nung der Staatsangehörigkeitsverhältnisse, insbesondere die Ausstellung von
Heimatscheinen und Staatsangehörigkeitsausweisen;
2) die Beaufsichtigung der gesetzmäßigen Vornahme der Ländtagswahlen in den
Oberamtsbezirken und Städten;
3) die Führung der staatlichen Aufsicht über die Gemeindeverwaltung nach den
Vorschriften der Gemeindeordnung;
4) die Aufsicht über die Verwaltung der öffentlichen Stiftungen, soweit diese den
Gemeindebehörden zukommt, vorbehältlich der Bestimmungen des Art. 191 der
Gemeindeordnung, und nach den bestehenden besonderen Vorschriften die staat-
liche Aufsicht über die Verwaltung des Ortskirchenvermögens und der örtlichen
kirchlichen Stiftungen; —
5) die Leitung der Amtskörperschaftsverwaltung und die Führung des Vorsitzes in
der Amtsversammlung und im Bezirksrat;
6) die Handhabung der Disziplin gegenüber den Mitgliedern der Gemeindekollegien,
den Gemeindebeamten und Unterbeamten nach näherer Vorschrift der Gemeinde-
ordnung, soweit nicht die Zuständigkeit der Gemeindebehörden begründet ist
(vergl. Gemeindeordnung Art. 202 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 und Abs. 2), sowie
gegenüber den Mitgliedern der Bezirkskollegien und den Beamten und Unter-
beamten der Amtskörperschaft (vergl. Art. 67) innerhalb der Grenzen der ober-
amtlichen Strafgewalt;
7) die Erlassung bezirkspolizeilicher Vorschriften im Sinne des Art. 51 des Landes-
polizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871, Reg. Bl. S. 391 (vergl. Art. 43);
8) die Fürsorge für die innere Sicherheit des Staates (namentlich allgemeine
sicherheitspolizeiliche Maßnahmen, Vereins-und Versammlungswesen, Anwendung
der Vorschriften über die Presse, Paßwesen, Maßnahmen gegen Bettler und
Landstreicher), für die Erhaltung der öffentlichen Sitte und Ordnung (nament-
lich in bezug auf Sonntagsfeier, Polizeistunde, Tanzbelustigungen), für das
öffentliche Gesundheitswesen, für die Verhütung von Unfällen, für die Durch-
führung der Kranken-, Unfall= und Invalidenversicherung, für das Armenwesen,
für die Befolgung der bau-, feuer-, gewerbe-, straßen-, verkehrs= und jagd-