Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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1) die Aufsicht über die Erhaltung der Landesgrenzen; die Aufsicht über die Ord- 
nung der Staatsangehörigkeitsverhältnisse, insbesondere die Ausstellung von 
Heimatscheinen und Staatsangehörigkeitsausweisen; 
2) die Beaufsichtigung der gesetzmäßigen Vornahme der Ländtagswahlen in den 
Oberamtsbezirken und Städten; 
3) die Führung der staatlichen Aufsicht über die Gemeindeverwaltung nach den 
Vorschriften der Gemeindeordnung; 
4) die Aufsicht über die Verwaltung der öffentlichen Stiftungen, soweit diese den 
Gemeindebehörden zukommt, vorbehältlich der Bestimmungen des Art. 191 der 
Gemeindeordnung, und nach den bestehenden besonderen Vorschriften die staat- 
liche Aufsicht über die Verwaltung des Ortskirchenvermögens und der örtlichen 
kirchlichen Stiftungen; — 
5) die Leitung der Amtskörperschaftsverwaltung und die Führung des Vorsitzes in 
der Amtsversammlung und im Bezirksrat; 
6) die Handhabung der Disziplin gegenüber den Mitgliedern der Gemeindekollegien, 
den Gemeindebeamten und Unterbeamten nach näherer Vorschrift der Gemeinde- 
ordnung, soweit nicht die Zuständigkeit der Gemeindebehörden begründet ist 
(vergl. Gemeindeordnung Art. 202 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 und Abs. 2), sowie 
gegenüber den Mitgliedern der Bezirkskollegien und den Beamten und Unter- 
beamten der Amtskörperschaft (vergl. Art. 67) innerhalb der Grenzen der ober- 
amtlichen Strafgewalt; 
7) die Erlassung bezirkspolizeilicher Vorschriften im Sinne des Art. 51 des Landes- 
polizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871, Reg. Bl. S. 391 (vergl. Art. 43); 
8) die Fürsorge für die innere Sicherheit des Staates (namentlich allgemeine 
sicherheitspolizeiliche Maßnahmen, Vereins-und Versammlungswesen, Anwendung 
der Vorschriften über die Presse, Paßwesen, Maßnahmen gegen Bettler und 
Landstreicher), für die Erhaltung der öffentlichen Sitte und Ordnung (nament- 
lich in bezug auf Sonntagsfeier, Polizeistunde, Tanzbelustigungen), für das 
öffentliche Gesundheitswesen, für die Verhütung von Unfällen, für die Durch- 
führung der Kranken-, Unfall= und Invalidenversicherung, für das Armenwesen, 
für die Befolgung der bau-, feuer-, gewerbe-, straßen-, verkehrs= und jagd-
	        
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