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schriften der Hafenordnungen, über den Fremdenverkehr und über die Einhaltung der aus
gesundheits= oder veterinärpolizeilichen Gründen getroffenen Sperrmaßregeln ein besonderer
Hafendirektor mit den in Art. 13 und Art. 23 Abs. 1 der Polizeistrafnovelle vom
12. August 1879 (Reg. Bl. S. 153) bezeichneten Strafbefugnissen bestellt werden. Der
Hafendirektor untersteht der Kreisregierung und dem Ministerium des Innern.
Art. 6.
Der Vorstand des Oberamts hat die Geschäfte zu leiten und ist für ihre gesetz= und
ordnungsmäßige Besorgung verantwortlich. Ihm wird die erforderliche Anzahl weiterer
Beamten beigegeben.
Art. 7.
Der Oberamtsvorstand wird im Falle seiner Verhinderung sowohl in Angelegenheiten
der staatlichen als in solchen der Amtskörperschaftsverwaltung durch den unter eigener
Verantwortung handelnden zweiten Beamten des Oberamts vertreten (vergl. übrigens
Art. 35 Abs. 2, Art. 36 Abs. 3). Ist auch dieser verhindert, so kommt an seiner Statt,
wenn und solange nicht eine anderweite Vorkehr von der Aufsichtsbehörde getroffen ist,
die Stellvertretung des verhinderten Oberamtsvorstandes in dringenden Geschäften dem
Ortsvorsteher der Oberamtsstadt zu.
Durch Anordnung der Kreisregierung können dem zweiten Beamten bestimmte ober-
amtliche Geschäfte zur selbständigen Besorgung unter eigener Verantwortlichkeit unbeschadet
der dem Oberamtsvorstand obliegenden Aufsichtsführung in stets widerruflicher Weise zu-
gewiesen werden.
Art. 8.
Zur Besorgung der Kanzleigeschäfte wird dem Oberamt die erforderliche Zahl von
Kanzleibeamten beigegeben.
Art. 9.
Zur Unterstützung des Oberamts bei Handhabung der Gesundheitspolizei ist der
Oberamtsarzt (vergl. Gesetz vom 17. Juli 1824, die übernahme der Gehalte öffentlicher
Arzte auf die Staatskasse betreffend, Reg. Bl. S. 535) und zur Unterstützung des Ober-