Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

446 
schriften der Hafenordnungen, über den Fremdenverkehr und über die Einhaltung der aus 
gesundheits= oder veterinärpolizeilichen Gründen getroffenen Sperrmaßregeln ein besonderer 
Hafendirektor mit den in Art. 13 und Art. 23 Abs. 1 der Polizeistrafnovelle vom 
12. August 1879 (Reg. Bl. S. 153) bezeichneten Strafbefugnissen bestellt werden. Der 
Hafendirektor untersteht der Kreisregierung und dem Ministerium des Innern. 
Art. 6. 
Der Vorstand des Oberamts hat die Geschäfte zu leiten und ist für ihre gesetz= und 
ordnungsmäßige Besorgung verantwortlich. Ihm wird die erforderliche Anzahl weiterer 
Beamten beigegeben. 
Art. 7. 
Der Oberamtsvorstand wird im Falle seiner Verhinderung sowohl in Angelegenheiten 
der staatlichen als in solchen der Amtskörperschaftsverwaltung durch den unter eigener 
Verantwortung handelnden zweiten Beamten des Oberamts vertreten (vergl. übrigens 
Art. 35 Abs. 2, Art. 36 Abs. 3). Ist auch dieser verhindert, so kommt an seiner Statt, 
wenn und solange nicht eine anderweite Vorkehr von der Aufsichtsbehörde getroffen ist, 
die Stellvertretung des verhinderten Oberamtsvorstandes in dringenden Geschäften dem 
Ortsvorsteher der Oberamtsstadt zu. 
Durch Anordnung der Kreisregierung können dem zweiten Beamten bestimmte ober- 
amtliche Geschäfte zur selbständigen Besorgung unter eigener Verantwortlichkeit unbeschadet 
der dem Oberamtsvorstand obliegenden Aufsichtsführung in stets widerruflicher Weise zu- 
gewiesen werden. 
Art. 8. 
Zur Besorgung der Kanzleigeschäfte wird dem Oberamt die erforderliche Zahl von 
Kanzleibeamten beigegeben. 
Art. 9. 
Zur Unterstützung des Oberamts bei Handhabung der Gesundheitspolizei ist der 
Oberamtsarzt (vergl. Gesetz vom 17. Juli 1824, die übernahme der Gehalte öffentlicher 
Arzte auf die Staatskasse betreffend, Reg. Bl. S. 535) und zur Unterstützung des Ober-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.