447
amts bei Handhabung der Veterinärpolizei der Oberamtstierarzt (vergl. Gesetz vom
29. März 1898, betreffend die Dienstverhältnisse der Oberamtstierärzte, Reg. Bl. S. 81)
berufen.
Art. 10.
In bau= und feuerpolizeilichen Angelegenheiten wird das Oberamt durch den Oberamts-
bautechniker, den Oberfeuerschauer und den Bezirksfeuerlöschinspektor beraten, welche nach
den bestehenden besonderen Vorschriften für jeden Oberamtsbezirk von der Amtsversamm-
lung anzustellen sind.
Die Wahl dieser Beamten unterliegt der Bestätigung durch die staatliche Aufsichts-
behörde.
Im übrigen hat das Oberamt, wo es technischer Beratung bedarf, die hiefür bestellten
staatlichen Sachverständigen oder Behörden anzugehen. Sind jedoch für die betreffenden
Gebiete besondere Sachverständige seitens der Amtskörperschaft angestellt (vergl. Art. 16
Abs. 2), so sind auch diese verpflichtet, das Oberamt auf Erfordern technisch zu beraten.
Art. 11.
Die Verpflichtung der Amtskörperschaften zur Unterbringung und Verpflegung der
oberamtlichen Gefangenen geht auf den Staat über.
Dagegen sind die Amtskörperschaften vorbehältlich besonderer vertragsmäßiger Regelung
verpflichtet, die in ihrem Eigentum stehenden oberamtlichen Gefängnis= und Wärterwohn-
Gebäude nebst Inventar, Nebengebäuden und Hofräumen gegen die Bezahlung des dritten
Teils ihres den Betrag von 20 000 MA übersteigenden Bauwertes abzutreten, falls aber
dieser Wert den Betrag von 10000 .X nicht erreicht, neben der Abtretung den Fehlbetrag
an die Staatskasse zu zahlen. Soweit die abzutretenden Gebäude und Hofräume nicht
in ihrem ganzen Umfang zur Unterbringung und Verpflegung der Gefangenen sowie zur
Wohnung des Gefängniswärters bisher verwendet worden sind, ist der Amtskörperschaft
volle Entschädigung zu gewähren. Die Amtskörperschaft kann andere zu den bezeichneten
Zwecken geeignete Grundstücke oder Gebäude abtreten. Streitigkeiten werden durch ein
Schiedsgericht endgültig festgestellt. Das Schiedsgericht besteht aus dem Oberamts-