Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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amts bei Handhabung der Veterinärpolizei der Oberamtstierarzt (vergl. Gesetz vom 
29. März 1898, betreffend die Dienstverhältnisse der Oberamtstierärzte, Reg. Bl. S. 81) 
berufen. 
Art. 10. 
In bau= und feuerpolizeilichen Angelegenheiten wird das Oberamt durch den Oberamts- 
bautechniker, den Oberfeuerschauer und den Bezirksfeuerlöschinspektor beraten, welche nach 
den bestehenden besonderen Vorschriften für jeden Oberamtsbezirk von der Amtsversamm- 
lung anzustellen sind. 
Die Wahl dieser Beamten unterliegt der Bestätigung durch die staatliche Aufsichts- 
behörde. 
Im übrigen hat das Oberamt, wo es technischer Beratung bedarf, die hiefür bestellten 
staatlichen Sachverständigen oder Behörden anzugehen. Sind jedoch für die betreffenden 
Gebiete besondere Sachverständige seitens der Amtskörperschaft angestellt (vergl. Art. 16 
Abs. 2), so sind auch diese verpflichtet, das Oberamt auf Erfordern technisch zu beraten. 
Art. 11. 
Die Verpflichtung der Amtskörperschaften zur Unterbringung und Verpflegung der 
oberamtlichen Gefangenen geht auf den Staat über. 
Dagegen sind die Amtskörperschaften vorbehältlich besonderer vertragsmäßiger Regelung 
verpflichtet, die in ihrem Eigentum stehenden oberamtlichen Gefängnis= und Wärterwohn- 
Gebäude nebst Inventar, Nebengebäuden und Hofräumen gegen die Bezahlung des dritten 
Teils ihres den Betrag von 20 000 MA übersteigenden Bauwertes abzutreten, falls aber 
dieser Wert den Betrag von 10000 .X nicht erreicht, neben der Abtretung den Fehlbetrag 
an die Staatskasse zu zahlen. Soweit die abzutretenden Gebäude und Hofräume nicht 
in ihrem ganzen Umfang zur Unterbringung und Verpflegung der Gefangenen sowie zur 
Wohnung des Gefängniswärters bisher verwendet worden sind, ist der Amtskörperschaft 
volle Entschädigung zu gewähren. Die Amtskörperschaft kann andere zu den bezeichneten 
Zwecken geeignete Grundstücke oder Gebäude abtreten. Streitigkeiten werden durch ein 
Schiedsgericht endgültig festgestellt. Das Schiedsgericht besteht aus dem Oberamts-
	        
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