Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

452 
der Amtsversammlung bestimmte Sätze aufzustellen, nach welchen von der Amtskörper- 
schaft Vergütung gewährt wird. 
Ob und inwieweit für Kriegsschäden im Sinne des § 35 des Kriegsleistungs- 
gesetzes vom 13. Juni 1873 eine ausgleichende Verteilung auf die Amtskörperschaft 
im ganzen zu erfolgen hat, wird gegebenen Falles durch besonderes Gesetz bestimmt. 
Art. 19. 
Zur Verwaltung der Angelegenheiten der Amtskörperschaft sind die Amtsversamm- 
lung und der Bezirksrat berufen. Der Bezirksrat hat außerdem bei den Geschäften 
der staatlichen Bezirksverwaltung mitzuwirken. 
Die Mitglieder der Amtsversammlung sowie der Ausschüsse und Kommissionen 
derselben und des Bezirksrats beziehen als solche keinen Gehalt. Sie haben jedoch für 
die durch ihre Anwesenheit bei den Sitzungen veranlaßte Zeitversäumnis Taggelder an- 
zusprechen. Auch erhalten sie bei notwendigen Reisen Entschädigung für die Reisekosten. 
Die Höhe der Taggelder und Reisekosten der Mitglieder der Amtsversammlung wird 
durch Bezirkssatzung bestimmt. Die Mitglieder der Ausschüsse, der Kommissionen und 
des Bezirksrats erhalten Taggelder und Reisekosten in derselben Höhe, wie die Mit- 
glieder der Amtsversammlung. 
Art. 20. 
Wählbar in die Amtsversammlung und in den Bezirksrat sind alle Personen, 
welche in einer Gemeinde des Bezirks wahlberechtigt sind (Art. 12 und 14 des Gesetzes 
vom 16. Juni 1885, betreffend die Gemeindeangehörigkeit, Reg. Bl. S. 257), vorbehält- 
lich der in Art. 23 Abs. 2 getroffenen Bestimmung. 
Wer als Mitglied der Amtsversammlung oder des Bezirksrats oder als Beamter 
der Amtskörperschaft auf Grund von Art. 67 des gegenwärtigen Gesetzes vergl. mit 
Art. 199 Abs. 1 Ziff. 2 lit. b und Art. 209 Abs. 2 der Gemeindeordnung durch Urteil 
des Dienstes entlassen worden ist, kann auf die Dauer von fünf Jahren von dieser 
Verurteilung an gerechnet weder in die Amtsversammlung noch in den Bezirksrat ge- 
wählt werden. 
Die nach Ablauf der Wahlperiode ausscheidenden Mitglieder können wiedergewählt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.