Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Art. 21. 
Jede wählbare Person, welche im Bezirk wohnt, ist verpflichtet, eine Wahl in die 
Amtsversammlung und in den Bezirksrat anzunehmen und das ihr übertragene Amt 
während der gesetzlichen Dauer desselben zu versehen. 
Dieser Verpflichtung nicht unterworfen sind diejenigen Personen, welche nach Art. 16 
des Gesetzes, betreffend die Gemeindeangehörigkeit, eine Wahl in den Gemeinderat ihres 
Wohnortes abzulehnen befugt sind. Die Beamten und Unterbeamten der Amtskörper- 
schaft sind von der Verpflichtung der Annahme der Wahl in den Bezirksrat ausgenom- 
men, von der Verpflichtung der Annahme der Wahl in die Amtsversammlung nur beim 
Zutreffen der Voraussetzungen des Art. 55 Abs. 2 Satz 3. 
Wer an mehreren Orten desselben Bezirks gewählt worden ist, kann nur eine der 
auf ihn gefallenen Wahlen annehmen. 
Art. 22. 
Befreiung von der in Art. 21 bezeichneten Verpflichtung kann verlangt werden: 
1) wegen nachgewiesener körperlicher Unfähigkeit zur Versehung des übertragenen 
Amtes; 
2) wegen eines Alters von mehr als sechzig Jahren; 
3) wegen Unvereinbarkeit des geforderten Dienstes mit dem ökonomischen Fort- 
kommen oder den Berufsverhältnissen des Gewählten; 
4) wegen sonstiger Verhältnisse, welche als dringende Entschuldigungsgründe wirken. 
Auch kann « 
5) derjenige, welcher drei Jahre lang Mitglied der Amtsversammlung oder des 
Bezirksrats gewesen ist, für die seinem Ausscheiden nächstfolgenden drei Jahre 
Befreiung von der Verpflichtung zur Annahme einer abermaligen Wahl in die 
Amtsversammlung beziehungsweise in den Bezirksrat verlangen. 
über solche Befreiungsansprüche (Ziff. 1 bis 5) wird vom Bezirksrat erkannt. 
Gegen die Entscheidung desselben findet Beschwerde an die Kreisregierung statt, welche 
endgültig entscheidet.
	        
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