Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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von einem Drittel der Mitglieder der Amtsversammlung oder von dem Bezirksrat unter 
Angabe des Grundes beantragt wird. 
Die Berufung, welche, wofern es sich nicht um die Erledigung dringender Angelegen- 
heiten handelt, mindestens eine Woche vor dem Sitzungstag erfolgen soll, ist unter 
Beifügung der vom Bezirksrat bestimmten Tagesordnung den zur Teilnahme an der 
Beratung Berechtigten zuzusenden. Außerdem ist die Berufung öffentlich bekannt zu 
machen. Anträge der zur Teilnahme Berechtigten auf Beratung bestimmter, in den 
Geschäftskreis der Amtsversammlung fallender Gegenstände sind beim Oberamtsvorstand 
anzubringen und müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie vor der Ein— 
berufung eingegangen sind. über Gegenstände, welche nicht auf der Tagesordnung 
stehen, darf nur dann Beschluß gefaßt werden, wenn die Amtsversammlung mit einer 
Mehrheit von zwei Dritteilen der abgegebenen Stimmen sich für die alsbaldige Er- 
ledigung des Gegenstands ausspricht. 
Der Versammlungsort wird durch Bezirkssatzung bestimmt. 
Art. 30. 
Der Oberamtsvorstand ist befugt, den zweiten oberamtlichen Beamten zu den 
Sitzungen der Amtsversammlung beizuziehen und ihm den Vortrag einzelner Geschäfts- 
gegenstände zu übertragen. 
Bei Gegenständen, welche besondere Fachkenntnisse erheischen, können zufolge Be- 
schlusses des Bezirksrats oder der Amtsversammlung Fachmänner mit ihrem Gutachten 
gehört und zur Beratung über den betreffenden Gegenstand zugezogen werden. Beamte 
der Amtskörperschaft können auch auf Anordnung des Oberamtsvorstands zu den Ver- 
handlungen über Gegenstände ihres Geschäftskreises mit beratender Stimme zugezogen 
werden. 
Art. 31. 
Die Amtsversammlung kann nur in versammelter Sitzung beraten und beschließen. 
Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der stimm- 
berechtigten Mitglieder neben derjenigen des Oberamtsvorstands erforderlich.
	        
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