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An den Verhandlungen mit beratender Stimme teilzunehmen sind befugt:
1) die nach der bestehenden Reihenfolge (vergl. Art. 26) von der Stimmberech-
tigung jeweils ausgeschlossenen Mitglieder;
2) diejenigen ordentlichen Mitglieder des Bezirksrats, welche von der Amtsver-
sammlung nicht aus der eigenen Mitte gewählt worden sind;
3) die der Amtsversammlung nicht angehörenden Mitglieder einer Kommission in
Beschränkung auf diejenigen Angelegenheiten, zu deren Besorgung die Kom-
mission niedergesetzt ist;
4) der Oberamtspfleger (Art. 71 Absl. 3).
Wenn der Gegenstand der Beratung besondere persönliche Rechte oder Interessen
eines Mitglieds der Amtsversammlung oder seiner Ehefrau oder seiner Verwandten
oder Verschwägerten in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad
einschließlich berührt, so ist das beteiligte Mitglied von der Beratung und Beschluß-
fassung über diesen Gegenstand auszuschließen. Die Ausschließung findet gleicherweise
dann statt, wenn ein Mitglied der Amtsversammlung als Beauftragter oder Geschäfts-
führer eines Beteiligten mit einer der Beratung der Amtsversammlung unterliegenden
Angelegenheit befaßt ist oder, bevor sie bei der Amtsversammlung anhängig wurde, be-
faßt war. Abgesehen von diesen Fällen darf kein Mitglied der Amtsversammlung von
der Versammlung ausgeschlossen noch bei der Berufung übergangen werden.
Art. 32.
Die Verhandlungen der Amtsversammlung sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten
auf das Wohl des Staats, des Bezirks oder der Gemeinden des Bezirks oder berech-
tigte Interessen einzelner entgegenstehen. Die Frage, ob im einzelnen Fall die Offent-
lichkeit der Beratung oder Abstimmung ausgeschlossen werden soll, wird erforderlichen-
falls in geheimer Sitzung entschieden.
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und handhabt die Ordnung bei denselben.
Er hat Zuhörer, welche die Ruhe der Sitzung durch Zeichen des Beifalls oder Miß-
fallens oder auf sonstige Weise stören, zur Ordnung zu verweisen und nötigenfalls aus
dem Sitzungssaal entfernen zu lassen.