Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Drei ordentliche Mitglieder und zwei Stellvertreter sind aus den Mitgliedern der 
Amtsversammlung, die übrigen aus den sonstigen Bezirksangehörigen zu wählen. Die 
Beamten und Unterbeamten der Amtskörperschaft sind vom Eintritt in den Bezirksrat 
ausgeschlossen. 
Art. 38. 
Die Wahl der Mitglieder des Bezirksrats ist von der Amtsversammlung je bei 
ihrem ersten Zusammentritt vorzunehmen. Sie erstreckt ihre Wirksamkeit bis zum Zu- 
sammentritt der neuen Amtsversammlung. 
Die Wahl zum Bezirksrat erfolgt für die Mitglieder der Amtsversammlung und 
für die sonstigen Bezirksangehörigen je in besonderem Wahlgang. 
Scheidet ein Mitglied des Bezirksrats während seiner Amtsdauer aus, so hat die 
Amtsversammlung bei ihrem nächsten Zusammentritt einen Ersatzmann für den Aus- 
geschiedenen auf den Rest der Amtsdauer des letzteren zu wählen. Die stellvertretenden 
Mitglieder treten nur im Fall vorübergehender Verhinderung der ordentlichen Mitglie- 
der, sowie bis zur Vornahme einer Ersatzwahl für ein während seiner Amtsdauer aus- 
geschiedenes ordentliches Mitglied nach einer von der Amtsversammlung festzusetzenden 
Reihenfolge ein. 
b) Geschäftskreis des Besirksrate. 
1. Auf dem Gebiet der Amtskörperschaftsverwaltung. 
Art. 39. 
Auf dem Gebiet der Amtskörperschaftsverwaltung hat der Bezirksrat 
1) die ihm hinsichtlich der Fürsorge für die Erhaltung seines eigenen ordnungs- 
mäßigen Bestandes und Geschäftsganges und für die vorschriftsmäßige Er- 
neuerung der Amtsversammlung durch Art. 22 Abs. 2, Art. 24 Satz 2, 
Art. 27 Abs. 3 zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen; 
2) die Beschlüsse der Amtsversammlung vorzubereiten und zur Ausführung zu 
bringen, soweit hiezu nicht durch Gesetz oder durch Beschluß der Amtsver- 
sammlung ein besonderer Ausschuß oder eine Kommission (Art. 35, 36) oder 
ein Beamter der Amtskörperschaft berufen ist;
	        
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