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3) die Amtskörperschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten;
4) die Vermögensverwaltung der Amtskörperschaft nach Maßgabe der Gesetze
und Beschlüsse der Amtsversammlung insoweit zu führen, als sie nicht der
letzteren selbst vorbehalten ist;
5) bei der Aufstellung der Wirtschafts= und der Betriebspläne für die Waldungen
der Amtskörperschaft nach Art. 5 und 6 des Körperschaftsforstgesetzes vom
19. Februar 1902 (Reg. Bl. S. 45) mitzuwirken;
6) den Zustand und die Verwaltung der einzelnen Anstalten und Einrichtungen
der Amtskörperschaft zu beaufsichtigen, soweit hiefür nicht besondere Kommissionen
bestellt sind;
7) die Unterbeamten der Amtskörperschaft und diejenigen weiteren Beamten der-
selben zu ernennen und zu entlassen, bezüglich deren ihm diese Aufgabe durch
Bezirkssatzung übertragen ist, was jedoch hinsichtlich der Anstellung des Ober-
amtspflegers und der sonstigen, eine eigene Kassenverwaltung führenden Rechner
(Art. 71, 72) ausgeschlossen ist;
8) im Fall der Erledigung von sonstigen Stellen des Amtskörperschaftsdienstes
oder der zeitweisen Behinderung ihrer Inhaber die etwa erforderliche Be-
stellung eines Amtsverwesers vorzunehmen, vorbehältlich der Befugnis und
Verpflichtung des Oberamts, in dringenden Fällen die nötigen vorläufigen
Anordnungen zu treffen;
9) die Geschäftsführung der sämtlichen Beamten der Amtskörperschaft, sowie
derjenigen Personen, welche außerhalb eines ständigen Amts= oder Verpflich-
tungsverhältnisses eine öffentliche Dienstleistung auf dem Gebiet der Amts-
körperschaftsverwaltung übernommen haben, zu leiten und zu beaufsichtigen;
10) alle sonstigen Angelegenheiten zu besorgen, die ihm durch Gesetz oder Ver-
ordnung auf dem Gebiete der Amtskörperschaftsverwaltung zugewiesen werden.
Endlich ist der Bezirksrat befugt:
11) gegen Entscheidungen oder Verfügungen der vorgesetzten Staatsbehörden namens
der Amtsversammlung Vorstellungen oder Beschwerden zu erheben.