Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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2. Auf dem Gebiet der staatlichen Verwaltung. 
Art. 40. 
In den Geschäften der staatlichen Verwaltung ist der Bezirksrat teils zur Ent- 
scheidung, teils zur Mitwirkung bei bestimmten oberamtlichen Anordnungen oder Ver- 
fügungen, teils zur Beratung des Oberamts berufen. 
Art. 41. 
Dem Bezirksrat als beschließender Behörde kommt zu: 
1) die staatliche Aufsicht über die Gemeinde= und Stiftungsverwaltung in den 
Grenzen, in welchen ihm dieselbe durch die Gemeindeordnung übertragen ist; 
2) die Beschlußfassung in den ihm durch das gegenwärtige Gesetz, durch andere 
Gesetze oder durch Verordnung zugewiesenen Angelegenheiten der staatlichen 
Verwaltung. 
Art. 42. 
Insbesondere steht dem Bezirksrat zu: 
1) die Vollziehung der durch das Landtagswahlgesetz vom 26. März 1868 in der 
ihm durch die Gesetze vom 16. Juni 1882 und 28. Januar 1899 gegebenen 
Fassung (Reg. Bl. von 1899 S. 32) der Oberamtswahlkommission (Art. 184 
dieses Gesetzes) zugewiesenen Aufgaben; 
2) das Erkenntnis über die Verpflichtung zur Teilnahme an der Feuerwehr in 
den Fällen des Art. 14 Abs. 3 der Landesfeuerlöschordnung vom 7. Juni 1885 
(Reg. Bl. S. 235), wenn hierüber Streit besteht, und die Entscheidung nicht 
der vorgesetzten Dienstbehörde des als pflichtig in Anspruch Genommenen 
zukommt; 
3) die Entscheidung von Beschwerden gegen die vom Gemeinderat beschlossene 
Einteilung der zur Entrichtung einer Feuerwehrabgabe verpflichteten Einwohner 
in. die festgesetzten Steuerstufen in den Fällen des Art. 22 Abs. 2 der 
Landesfeuerlöschordnung;
	        
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