Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

470 
Die Vornahme der Wahlen erfolgt mittels schriftlicher geheimer Abstimmung nach 
der verhältnismäßigen Mehrheit der abgegebenen Stimmen; dem Vorsitzenden steht hiebei 
gleichfalls eine Stimme zu. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet das Los. 
Art. 48. 
Wird vom Bezirksrat ein Beschluß gefaßt, welcher dessen Befugnisse überschreitet 
oder sonst gesetzwidrig ist, so hat der Oberamtsvorstand die Ausführung desselben zu 
beanstanden und, wenn der Bezirksrat auf seinem Beschluß beharrt, die Entscheidung 
der Aufsichtsbehörde einzuholen (vergl. Art. 79 Abs. 4 und Art. 81.) 
Art. 49. 
über die Verhandlungen des Bezirksrats in den Angelegenheiten der körperschaft- 
lichen Verwaltung und in den Angelegenheiten der staatlichen Bezirksverwaltung ist je 
gesondert ein fortlaufendes Protokoll zu führen. Anträge und Anerkenntnisse der Be- 
teiligten, sowie die gefaßten Beschlüsse und das Ergebnis der Vernehmung von Be- 
teiligten, Sachverständigen und Zeugen sind sofort zu verlesen, und es ist die erfolgte 
Verlesung von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer sofort zu beurkunden. Im 
übrigen ist das Protokoll, wenn tunlich, sofort, spätestens aber binnen zwei Wochen 
abzuschließen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen, auch ist es 
entweder sofort oder in der nächsten Sitzung durch Verlesung zur Kenntnis der Mit- 
glieder des Bezirksrats zu bringen. 
Das Protokoll über die Verhandlungen des Bezirksrats in den Angelegenheiten 
der staatlichen Bezirksverwaltung ist von einem oberamtlichen Kanzlei= oder Hilfs- 
beamten zu führen. 
Art. 50. 
Die in den Angelegenheiten der staatlichen Bezirksverwaltung ergehenden Beschlüsse 
und Entscheidungen des Bezirksrats werden im Namen des letzteren vom Oberamts- 
vorstand ausgefertigt und vollzogen. 
In den Angelegenheiten der Amtskörperschaftsverwaltung hat der Oberamtsvorstand 
die vom Schriftführer (Art. 34 Abs. 3) ihm vorzulegenden Beschlüsse und die sonstigen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.