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Verpflichtungen des Wohnungsinhabers hinsichtlich der Abwendung von Schaden und Gefahr.
Dem Wohnungsinhaber liegt im allgemeinen die Fürsorge für die ordnungsmäßige
Benützung und Instandhaltung der Wohnung und ihrer Zubehörden sowie die Fürsorge
für Abwendung von Schaden und Gefahr ob; er ist gehalten, die hiezu erforderlichen
Vorkehrungen und Vorsichtsmaßregeln zu treffen, auch über wahrgenommene Mängel
und Gebrechen, soweit nicht deren Beseitigung zu seiner Obliegenheit gehört (vergl. § 6),
insbesondere über Beschädigungen an Dächern, Rinnen und Ablaufrohren nach dem Ab-
gange des Schnees, Anzeige zu machen.
Bei herannahendem Unwetter, Sturm und Hagel sind Türen, Läden, Zimmer= und
Dachfenster unter Benützung aller Verschlußvorrichtungen zu schließen. Dasselbe hat
auch bei einem in der Nähe des Gebäudes ausbrechenden Brand zu geschehen. Für
genaue Befolgung der feuerpolizeilichen Vorschriften, namentlich hinsichtlich der Lagerung
feuergefährlicher Gegenstände, und für alsbaldige Anzeige von wahrgenommenen feuer-
gefährlichen Bauschäden an den Gebäuden ist der Wohnungsinhaber verantwortlich. Er
hat dafür zu sorgen, daß nicht übermäßig geheizt wird und die Feuerherde regelmäßig
gereinigt werden, sowie daß durch Ausgießen und durch Verschütten von Wasser kein
Schaden entsteht.
Wenn in Dachräumen Schnee eingeweht wird, ist für die rechtzeitige Entfernung
Sorge zu tragen. Ablaufrinnen und Kanäle sind von Zeit zu Zeit, insbesondere im
Winter, zu reinigen und vom Eise zu befreien.
Verboten ist:
a) die Vornahme von Verrichtungen, welche eine Beschädigung des Gebäudes durch
Erschütterung herbeiführen können, namentlich das Holzspalten in Küchen, Gängen
und Vorplätzen;
b) das mit einer zu starken Belastung des Gebäudes verbundene Aufbewahren schwerer
Gegenstände in den oberen Gebäuderäumen:;
Fc) die Lagerung von Feuchtigkeit absetzenden Gegenständen in Zimmern, Kammern
und auf dem Dachboden;