Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Dienstvertrag eine längere Kündigungsfrist festgesetzt wird, auf vierteljährliche Kün- 
digung. 
Die Bestellung von Amtsverwesern und Stellvertretern erfolgt auf jederzeitigen 
an eine Kündigungsfrist nicht gebundenen Widerruf. 
Art. 59. 
Als Beamter der Amtskörperschaft kann jeder Deutsche angestellt werden, welcher 
das einundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat, sofern in seiner Person weder der 
Ausschließungsgrund des § 31 des Strafgesetzbuchs, noch eine der Voraussetzungen zu- 
trifft, welche nach Art. 14 Ziff. 1 bis 5 des Gesetzes vom 16. Juni 1885, betreffend 
die Gemeindeangehörigkeit, den zeitweisen Ausschluß der Wahl= und Wählbarkeitsrechte 
begründen. 
Für das Amt des Oberamtspflegers und Oberamtssparkassiers wird die Zurück- 
legung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres erfordert. 
Art. 60. 
Durch Bezirkssatzung können allgemeine Vorschriften über die Höhe der Gehalte 
der verschiedenen Beamtenkategorien und über die Voraussetzungen des Vorrückens in 
höhere Gehaltsklassen getroffen werden. 
Die Höhe der Gebühren, Taggelder, Diäten und Reisekostenentschädigungen, welche 
die Beamten der Amtskörperschaft für einzelne Dienstverrichtungen anzusprechen haben, 
wird, soweit nicht die Entschädigung für auswärtige Verrichtungen durch Bezirkssatzung 
oder Dienstvertrag anders geregelt ist, durch Verordnung bestimmt. Wenn durch Be- 
zirkssatzung oder Dienstvertrag dem Beamten der Amtskörperschaft an Stelle der durch 
Gesetz oder Verordnung festgesetzten Gebühren ein bestimmter Gehaltsteil ausgesetzt ist, 
fallen die Gebühren der Amtskörperschaftskasse zu. 
Im übrigen haben die Beamten der Amtskörperschaft die ihnen obliegenden Ge- 
schäfte ohne besondere Belohnung zu besorgen. 
Art. 61. 
Die Beamten der Amtskörperschaft haben ihre Wohnung innerhalb desjenigen Orts
	        
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