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Die nachgesuchte Entlafsung aus dem Amt wird den Beamten und Unterbeamten
der Amtskörperschaft vom Bezirksrat erteilt.
Art. 65.
Wird das Dienstverhältnis eines Beamten der Amt körperschaft, welcher der Pensions-
kasse für Körperschaftsbeamte auf Grund gesetzlicher Verpflichtung angehört und zur
Fortführung des Amtes unter den seitherigen Anstellungsbedingungen vorbehältlich der
Bestimmung des Art. 58 Abs. 4 dem Bezirksrat gegenüber sich bereit erklärt hat, nach
Ablauf einer mindestens zwanzigjährigen Dienstzeit bei derselben Amtskörperschaft oder
einer dreißigjährigen Gesamtdienstzeit in einem die Zugehörigkeit zur Pensionskasse für
Körperschaftsbeamte oder zu einer körperschaftlichen Pensionsanstalt (Art. 4 des Gesetzes,
betreffend die Pensionsrechte der Körperschaftsbeamten und ihrer Hinterbliebenen in der
Fassung vom 5. September 1905) begründenden Amtsverhältnis, gelöst, so steht ihm
ein Anspruch auf Ruhegehalt auf die Dauer der seinem Ausscheiden aus dem Amt
nachfolgenden zwei Jahre zu. Die Amtskörperschaft, in deren Dienst der Ruhegehalts-
berechtigte gestanden ist, ist verpflichtet, der Pensionskasse zu dem von ihr zu reichenden
zeitlichen Ruhegehalt einen jährlichen Beitrag in der Höhe von dreißig Prozent des der
Ruhegehaltsberechnung zu Grunde liegenden Einkommens zu reichen. Neben dem An-
spruch auf zeitlichen Ruhegehalt findet ein Anspruch auf Zurückerstattung der an die
Pensionskasse bezahlten Eintrittsgelder und Jahresbeiträge (Art. 30 Abs. 1 des Körper-
schaftspensionsgesetzes) nicht statt.
Tritt die Lösung des Dienstverhältnisses (Abs. 1) nach Ablauf einer mindestens
dreißigjährigen Gesamtdienstzeit bei derselben Amtskörperschaft oder einer mindestens
vierzigjährigen Zugehörigkeit zur Pensionskasse für Körperschaftsbeamte oder zu einer
körperschaftlichen Pensionsanstalt (Abs. 1) ein, so hat der Beamte Anspruch auf Ge-
währung eines lebenslänglichen Ruhegehalts nach den Vorschriften des Körperschafts-
pensionsgesetzes, auch wenn die in Art. 5 Abs. 1 des angeführten Gesetzes bezeichneten
Voraussetzungen der Zuruhesetzung in seiner Person nicht zutreffen. Die Amtskörper-
schaft, in deren Dienst der Ruhegehaltsberechtigte gestanden ist, ist verpflichtet, der
Pensionskasse zu dem von ihr zu reichenden Ruhegehalt einen jährlichen Beitrag in der
Höhe von fünfzig Prozent des der Ruhegehaltsberechnung zu Grunde liegenden Ein-