Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Die nachgesuchte Entlafsung aus dem Amt wird den Beamten und Unterbeamten 
der Amtskörperschaft vom Bezirksrat erteilt. 
Art. 65. 
Wird das Dienstverhältnis eines Beamten der Amt körperschaft, welcher der Pensions- 
kasse für Körperschaftsbeamte auf Grund gesetzlicher Verpflichtung angehört und zur 
Fortführung des Amtes unter den seitherigen Anstellungsbedingungen vorbehältlich der 
Bestimmung des Art. 58 Abs. 4 dem Bezirksrat gegenüber sich bereit erklärt hat, nach 
Ablauf einer mindestens zwanzigjährigen Dienstzeit bei derselben Amtskörperschaft oder 
einer dreißigjährigen Gesamtdienstzeit in einem die Zugehörigkeit zur Pensionskasse für 
Körperschaftsbeamte oder zu einer körperschaftlichen Pensionsanstalt (Art. 4 des Gesetzes, 
betreffend die Pensionsrechte der Körperschaftsbeamten und ihrer Hinterbliebenen in der 
Fassung vom 5. September 1905) begründenden Amtsverhältnis, gelöst, so steht ihm 
ein Anspruch auf Ruhegehalt auf die Dauer der seinem Ausscheiden aus dem Amt 
nachfolgenden zwei Jahre zu. Die Amtskörperschaft, in deren Dienst der Ruhegehalts- 
berechtigte gestanden ist, ist verpflichtet, der Pensionskasse zu dem von ihr zu reichenden 
zeitlichen Ruhegehalt einen jährlichen Beitrag in der Höhe von dreißig Prozent des der 
Ruhegehaltsberechnung zu Grunde liegenden Einkommens zu reichen. Neben dem An- 
spruch auf zeitlichen Ruhegehalt findet ein Anspruch auf Zurückerstattung der an die 
Pensionskasse bezahlten Eintrittsgelder und Jahresbeiträge (Art. 30 Abs. 1 des Körper- 
schaftspensionsgesetzes) nicht statt. 
Tritt die Lösung des Dienstverhältnisses (Abs. 1) nach Ablauf einer mindestens 
dreißigjährigen Gesamtdienstzeit bei derselben Amtskörperschaft oder einer mindestens 
vierzigjährigen Zugehörigkeit zur Pensionskasse für Körperschaftsbeamte oder zu einer 
körperschaftlichen Pensionsanstalt (Abs. 1) ein, so hat der Beamte Anspruch auf Ge- 
währung eines lebenslänglichen Ruhegehalts nach den Vorschriften des Körperschafts- 
pensionsgesetzes, auch wenn die in Art. 5 Abs. 1 des angeführten Gesetzes bezeichneten 
Voraussetzungen der Zuruhesetzung in seiner Person nicht zutreffen. Die Amtskörper- 
schaft, in deren Dienst der Ruhegehaltsberechtigte gestanden ist, ist verpflichtet, der 
Pensionskasse zu dem von ihr zu reichenden Ruhegehalt einen jährlichen Beitrag in der 
Höhe von fünfzig Prozent des der Ruhegehaltsberechnung zu Grunde liegenden Ein-
	        
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