Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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An Stelle der Gemeindekollegien tritt hiebei im Falle des Art. 119 Ziff. 4 die 
Amtsversammlung, an Stelle des Gemeinderats in den Fällen der Art. 129, 131 
und 132 der Bezirksrat. Die Verkaufs-, Verpachtungs= und Akkordsverhandlungen 
(Art. 129 Abs. 2 und Art. 131 Abs. 2) werden vom Oberamtspfleger oder dem gemäß 
Art. 72 bestellten besonderen Rechner unter Zuziehung eines von dem Oberamtsvorstand 
zu bestimmenden öffentlichen Beamten als Urkundsperson vorgenommen. Dem Ocer- 
amtsvorstand bleibt vorbehalten, in einzelnen Fällen die Leitung der Verhandlung unter 
Zuziehung des Oberamtspflegers entweder selbst zu übernehmen oder einem Mitglied 
des Bezirksrats zu übertragen. 
Art. 69. 
Zur Bestreitung der Ausgaben der Amtskörperschaft haben zunächst zu dienen die 
Erträgnisse des Amtskörperschaftsvermögens und der Gebühren für die Benützung von 
Anstalten oder Einrichtungen der Amtskörperschaft, der Ertrag der für Amtskörperschafts- 
zwecke vorhandenen Stiftungen, die auf besonderen Rechtstiteln oder auf Beitragsver- 
willigung beruhenden Leistungen des Staates, anderer öffentlicher Kassen oder einzelner 
Personen für bestimmte Körperschaftszwecke und endlich die gesetzlich vorgeschriebenen 
Amtskörperschaftssteuern. 
Der durch die Einnahmen nicht gedeckte Aufwand der Amtskörperschaft ist durch 
Umlage auf die dem Oberamtsbezirk angehörigen Gemeinden aufzubringen (Art. 55 Abs. 1 
und 2 des Gesetzes vom 8. August 1903, betreffend die Besteuerungsrechte der Gemeinden 
und Amtskörperschaften). 
Die Gemeinden haben ihre Umlageanteile in Monatsraten und zwar je vor Ablauf 
des Monats an die Oberamtspflege kostenfrei abzuliefern. 
Art. 70. 
Wenn einzelne von der Amtskörperschaft ohne gesetzliche Verpflichtung begründete 
oder übernommene Anstalten oder Einrichtungen (Art. 16 Abs. 2 und 3) einzelnen 
Gemeinden des Bezirks nicht oder in besonders geringem Maße zugute kommen, so kann 
von der Amtsversammlung auf schriftlichen, mit Gründen versehenen Antrag und nach 
Einholung einer Außerung des Bezirksrats mit einer Mehrheit von zwei Dritteilen der 
abgegebenen Stimmen beschlossen werden, daß jene Gemeinden von der Teilnahme an
	        
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