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An Stelle der Gemeindekollegien tritt hiebei im Falle des Art. 119 Ziff. 4 die
Amtsversammlung, an Stelle des Gemeinderats in den Fällen der Art. 129, 131
und 132 der Bezirksrat. Die Verkaufs-, Verpachtungs= und Akkordsverhandlungen
(Art. 129 Abs. 2 und Art. 131 Abs. 2) werden vom Oberamtspfleger oder dem gemäß
Art. 72 bestellten besonderen Rechner unter Zuziehung eines von dem Oberamtsvorstand
zu bestimmenden öffentlichen Beamten als Urkundsperson vorgenommen. Dem Ocer-
amtsvorstand bleibt vorbehalten, in einzelnen Fällen die Leitung der Verhandlung unter
Zuziehung des Oberamtspflegers entweder selbst zu übernehmen oder einem Mitglied
des Bezirksrats zu übertragen.
Art. 69.
Zur Bestreitung der Ausgaben der Amtskörperschaft haben zunächst zu dienen die
Erträgnisse des Amtskörperschaftsvermögens und der Gebühren für die Benützung von
Anstalten oder Einrichtungen der Amtskörperschaft, der Ertrag der für Amtskörperschafts-
zwecke vorhandenen Stiftungen, die auf besonderen Rechtstiteln oder auf Beitragsver-
willigung beruhenden Leistungen des Staates, anderer öffentlicher Kassen oder einzelner
Personen für bestimmte Körperschaftszwecke und endlich die gesetzlich vorgeschriebenen
Amtskörperschaftssteuern.
Der durch die Einnahmen nicht gedeckte Aufwand der Amtskörperschaft ist durch
Umlage auf die dem Oberamtsbezirk angehörigen Gemeinden aufzubringen (Art. 55 Abs. 1
und 2 des Gesetzes vom 8. August 1903, betreffend die Besteuerungsrechte der Gemeinden
und Amtskörperschaften).
Die Gemeinden haben ihre Umlageanteile in Monatsraten und zwar je vor Ablauf
des Monats an die Oberamtspflege kostenfrei abzuliefern.
Art. 70.
Wenn einzelne von der Amtskörperschaft ohne gesetzliche Verpflichtung begründete
oder übernommene Anstalten oder Einrichtungen (Art. 16 Abs. 2 und 3) einzelnen
Gemeinden des Bezirks nicht oder in besonders geringem Maße zugute kommen, so kann
von der Amtsversammlung auf schriftlichen, mit Gründen versehenen Antrag und nach
Einholung einer Außerung des Bezirksrats mit einer Mehrheit von zwei Dritteilen der
abgegebenen Stimmen beschlossen werden, daß jene Gemeinden von der Teilnahme an