Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

484 
Art. 78. 
Die näheren Vorschriften über die Einrichtung und Behandlung sämtlicher Rechnungs- 
geschäfte einschließlich der Kassen- und Rechnungsführung, über die öffentliche Auflegung 
der gestellten Rechnung, über die Prüfung derselben und über die Rechnungsabhör werden 
im Verordnungsweg getroffen. 
V. Von der Jührung der Aufsicht über die Verwaltung der Oberamtsbezirke. 
A. Aufsichtsführung über die staatliche Bezirksverwaltung. 
Art. 79. 
Die Aussicht über die staatliche Bezirksverwaltung wird unter der Oberausfsicht des 
Ministeriums von den Kollegialbehörden des Departements des Innern und, soweit die 
Oberämter im Geschäftskreis der Behörden anderer Departements und in Unterordnung 
unter dieselben zu handeln haben (Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Ziff. 4, 12 bis 14), von den 
Kollegialbehörden und Ministerien dieser anderen Departements geführt. 
Die Aufsichtsbehörden haben über die ordnungsmäßige Erfüllung der auf dem Gebiet 
der staatlichen Bezirksverwaltung den Bezirksbehörden zugewiesenen Aufgaben zu wachen. 
Sie sind zu diesem Zweck befugt, denselben innerhalb der Schranken der Gesetze und der 
auf Grund der Gesetze erlassenen allgemeinen Vorschriften Weisungen über die Geschäfts- 
behandlung zu geben und von dem Stand der Geschäfte durch Einziehung von Berichten, 
Einverlangung der Akten und Vornahme von Visitationen sich Kenntnis zu verschaffen. 
Auf dem Gebiet der oberamtlichen Polizeiverwaltung können die Aufsichtsbehörden 
in dringenden Fällen die zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder des allgemeinen 
Wohles erforderlichen Verfügungen unmittelbar an Stelle des Oberamts oder des 
Bezirksrats treffen. 
Beschlüsse und Verfügungen des Oberamts oder des Bezirksrats, welche gegen ein 
Gesetz oder gegen die gesetzmäßig getroffene Anordnung einer höheren Behörde verstoßen 
oder das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner verletzen oder gefährden, 
können von den Aufsichtsbehörden nach Anhörung des Oberamts beziehungsweise Bezirks- 
rats außer Wirkung gesetzt werden, Beschlüsse und Verfügungen, welche lediglich eine 
Benachteiligung einzelner enthalten, aber nur, wenn von diesen rechtzeitig Beschwerde 
erhoben worden ist. Soweit jedoch auf Grund solcher Beschlüsse und Verfügungen Rechte
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.