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Vierter Abschnitt.
Von den Bezirksverbänden.
Art. 92.
Behufs besserer Erfüllung bestimmter dauernder Aufgaben der Amtskörperschaften
können sich mehrere Bezirke durch freiwillige mit Genehmigung des Ministeriums des
Innern geschlossene Übereinkunft zu körperschaftlichen Verbänden vereinigen.
Insbesondere ist die Bildung von Bezirksverbänden statthaft zur Begründung oder
Unterhaltung gemeinschaftlicher Anstalten oder Einrichtungen für die Armen= oder Kranken-
pflege, für die gewerbliche oder landwirtschaftliche Ausbildung der Angehörigen der ver-
bundenen Bezirke, oder für die Förderung der Landeskultur, sodann zur gemeinschaftlichen
Herstellung oder Unterhaltung von Straßen, Verkehrsunternehmungen, Flußkorrektions-
werken u. dergl.
Die Verwaltung dieser Verbände wird durch eine zwischen den Amtsversammlungen
der beteiligten Bezirke zu vereinbarende Satzung geregelt, welche der Genehmigung des
Ministeriums des Innern unterliegt.
Art. 93.
Die Satzung des Bezirksverbands muß Bestimmungen treffen:
1) über den Zweck des Verbands und die zu letzterem gehörigen Bezirke;
2) über die Bildung der Vertretung des Verbands, den Sitz derselben, ihre Befug-
nisse und Obliegenheiten;
3) über die Aufbringung der zur Erfüllung der Verbandszwecke aufzuwendenden
Kosten, insbesondere über den Maßstab ihrer Verteilung unter die einzelnen, dem
Verband angehörigen Bezirke;
4) über die Voraussetzungen und Formen der Auflösung des Verbands oder des
Ausscheidens einzelner Bezirke aus demselben.
Die von den einzelnen Bezirken nach Verhältnis des festgesetzten Maßstabes zu tragen-
den Anteile an den für die Zwecke des Verbands erwachsenden Kosten werden in den
einzelnen Bezirken nach denselben Grundsätzen wie die zur Erreichung der Amtstörperschafts-
zwecke erforderlichen Mittel und zugleich mit den letzteren aufgebracht.
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