Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

491 
Vierter Abschnitt. 
Von den Bezirksverbänden. 
Art. 92. 
Behufs besserer Erfüllung bestimmter dauernder Aufgaben der Amtskörperschaften 
können sich mehrere Bezirke durch freiwillige mit Genehmigung des Ministeriums des 
Innern geschlossene Übereinkunft zu körperschaftlichen Verbänden vereinigen. 
Insbesondere ist die Bildung von Bezirksverbänden statthaft zur Begründung oder 
Unterhaltung gemeinschaftlicher Anstalten oder Einrichtungen für die Armen= oder Kranken- 
pflege, für die gewerbliche oder landwirtschaftliche Ausbildung der Angehörigen der ver- 
bundenen Bezirke, oder für die Förderung der Landeskultur, sodann zur gemeinschaftlichen 
Herstellung oder Unterhaltung von Straßen, Verkehrsunternehmungen, Flußkorrektions- 
werken u. dergl. 
Die Verwaltung dieser Verbände wird durch eine zwischen den Amtsversammlungen 
der beteiligten Bezirke zu vereinbarende Satzung geregelt, welche der Genehmigung des 
Ministeriums des Innern unterliegt. 
Art. 93. 
Die Satzung des Bezirksverbands muß Bestimmungen treffen: 
1) über den Zweck des Verbands und die zu letzterem gehörigen Bezirke; 
2) über die Bildung der Vertretung des Verbands, den Sitz derselben, ihre Befug- 
nisse und Obliegenheiten; 
3) über die Aufbringung der zur Erfüllung der Verbandszwecke aufzuwendenden 
Kosten, insbesondere über den Maßstab ihrer Verteilung unter die einzelnen, dem 
Verband angehörigen Bezirke; 
4) über die Voraussetzungen und Formen der Auflösung des Verbands oder des 
Ausscheidens einzelner Bezirke aus demselben. 
Die von den einzelnen Bezirken nach Verhältnis des festgesetzten Maßstabes zu tragen- 
den Anteile an den für die Zwecke des Verbands erwachsenden Kosten werden in den 
einzelnen Bezirken nach denselben Grundsätzen wie die zur Erreichung der Amtstörperschafts- 
zwecke erforderlichen Mittel und zugleich mit den letzteren aufgebracht. 
22
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.