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Soweit die Verbandssatzung keine besonderen Vorschriften für die Art der Verwaltung
der Verbandsangelegenheiten enthält, finden die Vorschriften über die Verwaltung der
Amtskörperschaften namentlich bezüglich der Aufstellung der Voranschläge, des Abschlusses
und der Prüfung der Jahresrechnungen, sowie der Aufsicht der Staatsbehörden ent—
sprechende Anwendung.
Die Verwaltung der Angelegenheiten der Bezirksverbände unterliegt der Aufsicht
derjenigen Kreisregierung, in deren Kreis sich der Sitz der Vertretung des Verbands
befindet.
Streitigkeiten zwischen einem Bezirksverband und seinen einzelnen Gliedern oder
zwischen den letzteren untereinander über die aus dem Verbandsverhältnis hervorgehenden
öffentlichen Rechte und Verbindlichkeiten werden von den Verwaltungsgerichten und zwar
in erster Instanz von den Kreisregierungen, in zweiter Instanz vom Verwaltungsgerichts-
hof entschieden. Hienach werden Art. 10 und 12 des Gesetzes über die Verwaltungs-
rechtspflege vom 16. Dezember 1876 ergänzt.
Art. 94.
Der Beschluß über die Wiederauflösung des Verbands (Art. 93 Abs. 1 Ziff. 4)
bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung des Ministeriums.
Fünfter Abschnitt.
übergangs- und Schlußbestimmungen.
Art. 95.
Wo in den Gesetzen dem Amtsversammlungsausschuß bestimmte Aufgaben zugewiesen
sind, tritt in den Oberamtsbezirken, soweit nicht das gegenwärtige Gesetz eine abweichende
Bestimmung enthält, an die Stelle des Amtsversammlungsausschusses der Bezirksrat.
Art. 96.
Spätestens drei Monate vor dem in Art. 105 Abs. 2 bestimmten Zeitpunkt hat in
sämtlichen Oberamtsbezirken die bisherige Amtsversammlung nach den Bestimmungen des
gegenwärtigen Gesetzes eine Bezirkssatzung aufzustellen, in welcher die Zahl der Mit-