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Die dem Wohnungsinhaber infolge der Einrichtung der Wasserleitung obliegenden
Verpflichtungen sind von ihm auch im Fall der Nichtbenützung der Leitung zu erfüllen;
in diesem Fall kommen jedoch die von der Verwaltung angesetzten Wasserzinse in Wegfall.
88.
Sonstige Obliegenheiten des Wohnungsinhabers.
Die nach den bestehenden Gesetzen, Polizeiverordnungen und Ortsstatuten den Woh-
nungsinhabern oder Hausbesitzern obliegenden allgemeinen Verpflichtungen, wie Einquar=
tierungslasten, Straßenreinigung u. dergl. sind von den Inhabern der Wohnungen inso-
weit zu tragen, als fie nicht durch besondere Bestimmungen oder durch Herkommen auf
die Verwaltung übernommen sind, wie Grund= und Gebäudesteuern, Brandversicherungs-
beiträge usw.
§ 9.
Besichtigung der Wohnungen.
Der Wohnungsinhaber hat sich die Besichtigung seiner Wohnung durch die Beamten,
welchen die Beaufsichtigung des Gebäudes obliegt, jederzeit gefallen zu lassen.
Eine allgemeine Besichtigung der Gebäude findet von Zeit zu Zeit statt. Hierbei
ist dem Wohnungsinhaber Gelegenheit gegeben, wahrgenommene Mängel und etwaige
Wünsche mündlich oder schriftlich zur Kenntnis der betreffenden Beamten zu bringen.
8 10.
Instandsetzung der Wohnung beim Abzug des Inhabers.
Der Wohnungsinhaber hat beim Abzug die Wohnung in besenreinem Zustande zu
übergeben.
Es fallen ihm die Kosten der Nachholung der etwa rückständigen Ausbesserungen und
Erneuerungen zur Last, soweit diese zu seiner Obliegenheit gehörten (vergl. §§ 5—7).
Im übrigen ist die Instandsetzung der Wohnung, soweit solche dem Wohnungsinhaber
obliegt, insbesondere die vollständige Reinigung, das Weißen, das Olen und Wichsen der
Böden, Sache des neuen Bewohners.