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der Oberschulbehörde als zulässig erklärten Gründen durch den Ortsschulrat ganz oder
teilweise befreit werden.
Bestimmte Berufsarten von Schulpflichtigen können aus besonderen Gründen durch
Beschluß der Gemeindekollegien mit Genehmigung des Ministeriums des Kirchen- und
Schulwesens vom Besuch der gewerblichen Fortbildungsschule entbunden und der allge-
meinen Fortbildungsschule zugewiesen werden.
Solange die Zahl der schulpflichtigen Arbeiter infolge der Befreiungen nach Abs. 1
und 3 die Zahl 30 nicht erreicht, hört die Verpflichtung der Gemeinde zur Eriichtung
und Unterhaltung der gewerblichen Fortbildungsschule auf.
Art. 4.
Einzelnen Personen, die zum Besuch der gewerblichen Fortbildungsschule nicht ver-
pflichtet sind, kann die Teilnahme an sämtlichen oder an bestimmten Lehrfächern durch
den Ortsschulrat gestattet werden.
Sie unterstehen der allgemeinen Schulordnung.
Art. 5
Für die in gewerblichen und kaufmännischen Betrieben beschäftigte weibliche Jugend
können durch Beschluß der Gemeindekollegien mit Genehmigung der Oberschulbehörde
eigene Fortbildungsschulen errichtet oder in besonderen Fällen Bestimmungen behufs
Einweisung in die für die männliche Jugend bestehenden gewerblichen Fortbildungs-
schulen getroffen werden.
Auf dem gleichen Wege kann die Errichtung gewerblicher Fortbildungsschulen für
die männliche Jugend in solchen Gemeinden erfolgen, die dazu nach Art. 1 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 3 Abs. 4 nicht verpflichtet sind.
Art. 6.
Zur Errichtung und Unterhaltung einer gewerblichen Fortbildungsschule können sich
mehrere benachbarte Gemeinden durch übereinstimmenden Beschluß ihrer Gemeindekollegien
mit Genehmigung der Oberschulbehörde vereinigen.
Solche Gemeinden bilden körperschaftliche Verbände im Sinne des Art. 27 des
Gesetzes vom 21. Mai 1891, betreffend die Verwaltung der Gemeinden, Stiftungen und
Amtskörperschaften (Reg. Bl. S. 103). Für die Verwaltung derartiger Schulverbände