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Art. 10.
Der Unterricht an der gewerblichen Fortbildungsschule ist ganzjährig und mindestens
in drei aufsteigenden Jahreskursen und 280 Jahresstunden für jede Klasse zu erteilen.
Eine Ermäßigung dieser Stundenzahl durch die Oberschulbehörde ist unter besonderen
Verhältnissen zulässig.
Für Angehörige solcher Berufsarten, die regelmäßig während einer bestimmten Zeit
des Jahres keine oder nur geringe Beschäftigung haben, kann der Unterricht auf diese
Zeit in jedem Jahr beschränkt werden, unter Wahrung der Bestimmungen über die Zahl
der Jahresstunden.
Art. 11.
Der Unterricht an der gewerblichen Fortbildungsschule findet, soweit es sich um
Pflichtfächer handelt, werktags und zwar in den Tagesstunden bis spätestens 7 Uhr
abends statt.
Jedoch kann während einer dreijährigen Übergangszeit der Unterricht bis 8 Uhr
abends dauern und während einer siebenjährigen übergangszeit mit Genehmigung der
Oberschulbehörde am Sonntag vormittag ein zweistündiger Zeichenunterricht entweder
vor oder nach dem Hauptgottesdienst erteilt werden.
Art. 12.
Für den Unterricht an der gewerblichen Fortbildungsschule wird ein allgemeiner
Lehrplan im Wege der Verordnung aufgestellt.
Art. 13.
Der Unterricht an der gewerblichen Fortbildungsschule wird von Lehrkräften teils
im Hauptamt teils im Nebenamt besorgt.
Die beteiligten Gemeinden bestimmen vorbehältlich der Vorschrift des Art. 9 Satz2,
welche Lehrstellen im Hauptamt und welche im Nebenamt besetzt werden sollen.
Die Anstellung der Lehrkräfte im Hauptamt erfolgt staatlicherseits und zwar ent-
weder auf Lebenszeit oder auf jederzeitigen Widerruf. Bei den Anstellungen auf Lebens-
zeit sind Vorschläge der beteiligten Gemeinden für die Besetzung der Stellen einzuholen.
In Anstandsfällen ist den betreffenden Gemeinden Gelegenheit zu nochmaliger Außerung
zu geben.