Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Art. 10. 
Der Unterricht an der gewerblichen Fortbildungsschule ist ganzjährig und mindestens 
in drei aufsteigenden Jahreskursen und 280 Jahresstunden für jede Klasse zu erteilen. 
Eine Ermäßigung dieser Stundenzahl durch die Oberschulbehörde ist unter besonderen 
Verhältnissen zulässig. 
Für Angehörige solcher Berufsarten, die regelmäßig während einer bestimmten Zeit 
des Jahres keine oder nur geringe Beschäftigung haben, kann der Unterricht auf diese 
Zeit in jedem Jahr beschränkt werden, unter Wahrung der Bestimmungen über die Zahl 
der Jahresstunden. 
Art. 11. 
Der Unterricht an der gewerblichen Fortbildungsschule findet, soweit es sich um 
Pflichtfächer handelt, werktags und zwar in den Tagesstunden bis spätestens 7 Uhr 
abends statt. 
Jedoch kann während einer dreijährigen Übergangszeit der Unterricht bis 8 Uhr 
abends dauern und während einer siebenjährigen übergangszeit mit Genehmigung der 
Oberschulbehörde am Sonntag vormittag ein zweistündiger Zeichenunterricht entweder 
vor oder nach dem Hauptgottesdienst erteilt werden. 
Art. 12. 
Für den Unterricht an der gewerblichen Fortbildungsschule wird ein allgemeiner 
Lehrplan im Wege der Verordnung aufgestellt. 
Art. 13. 
Der Unterricht an der gewerblichen Fortbildungsschule wird von Lehrkräften teils 
im Hauptamt teils im Nebenamt besorgt. 
Die beteiligten Gemeinden bestimmen vorbehältlich der Vorschrift des Art. 9 Satz2, 
welche Lehrstellen im Hauptamt und welche im Nebenamt besetzt werden sollen. 
Die Anstellung der Lehrkräfte im Hauptamt erfolgt staatlicherseits und zwar ent- 
weder auf Lebenszeit oder auf jederzeitigen Widerruf. Bei den Anstellungen auf Lebens- 
zeit sind Vorschläge der beteiligten Gemeinden für die Besetzung der Stellen einzuholen. 
In Anstandsfällen ist den betreffenden Gemeinden Gelegenheit zu nochmaliger Außerung 
zu geben.
	        
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