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Die Bestellung der Lehrkräfte im Nebenamt erfolgt durch die Gemeinde unter
Bestätigung durch die Oberschulbehörde.
Die dienstrechtlichen Verhältnisse der im Hauptamt beschäftigten männlichen Lehr-
kräfte regeln sich nach den für die Staatsbeamten geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Auf die Rechtsverhältnisse der im Hauptamt beschäftigten weiblichen Lehrkräfte an
den gewerblichen Fortbildungsschulen finden von dem Gesetz vom 3. August 1899,
betreffend die Rechtsverhältnisse der Lehrerinnen an höheren Mädchenschulen und an
Frauenarbeitsschulen (Reg. Bl. S. 602), die Art. 3 und 5, der Art. 6 Abs. 1 bis 3 und
der Art. 9, letzterer in Verbindung mit dem Gesetz vom 29. Juni 1904, betreffend die
Fürsorge für nicht pensionsberechtigte Lehrer und Lehrerinnen im Falle der Dienst-
unfähigkeit (Reg. Bl. S. 191), mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die An-
stellung auf Lebenszeit nur unverheiratete Lehrerinnen erlangen können und daß an
Stelle des in Art. 18 des Volksschullehrergesetzes vom 30. Dezember 1877 (Reg.Bl.
S. 273) genannten Bezirksschulinspektors der Vorstand der betreffenden gewerblichen
Fortbildungsschule tritt.
Die Vorschriften der Abs. 2, 3, 5 und 6 finden auch auf solche Fachlehrer und
Fachlehrerinnen Anwendung, die vorwiegend an gewerblichen Fortbildungsschulen tätig,
aber gleichzeitig an anderen öffentlichen Schulanstalten angestellt sind, wenn ihre Dienst-
leistung an diesen sämtlichen Schulen ihre Hauptbestimmung bildet.
Art. 14.
Die Oberschulbehörde für das gesamte gewerbliche Fortbildungsschulwesen ist in
Unterordnung unter das Ministerium des Kirchen= und Schulwesens der Gewerbe-
Oberschulrat. Dieser hat die Rechte eines Landeskollegiums. An seiner Spitze steht
der jeweilige Vorstand der Zentralstelle für Gewerbe und Handel.
Zur Beratung des Gewerbe-Oberschulrats in Fragen von allgemeiner Bedeutung,
namentlich bei Aufstellung des Lehrplans, wird ein Beirat gebildet, dessen Mitglieder
aus den bei der gewerblichen Fortbildungsschule beteiligten Kreisen, insbesondere aus
Vertretern der Gemeinden, dem Stande der Gewerbe= und Handelslehrer sowie Ange-
hörigen gewerblicher und kaufmännischer Berufe zu entnehmen sind.
Die örtliche Aufsicht über die Gewerbeschule wird von einem Gewerbeschulrat, die-
jenige über die Handelsschule von einem Handelsschulrat geführt. Jeder dieser Auf-