Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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schon Bestandteile unseres Fideikommisses gebildet haben und von den Inhabern des 
Fideikommisses besessen worden sind. m 
Bestandteile des Fideikommisses sind ferner: 
1) das Zubehör der unter Ziff. II genannten Gebäulichkeiten und die Akten der 
gräflichen Rentamts= und Forstverwaltung; 
2) alles unbewegliche und bewegliche Vermögen, welches von dem Inhaber des Fidei- 
kommisses durch Verwendung von Bestandteilen des Fideikommißvermögens er- 
worben wird oder welches als Ersatz für Beschädigung oder Entziehung eines 
zum Fideikommißvermögen gehörigen Gegenstandes erlangt wird; 
3) alles unbewegliche und bewegliche Vermögen, welches durch schriftliche Verfügung und 
Aufnahme in das Inventurverzeichnis dem Fideikommißvermögen zugewendet wird. 
IV. 
über die gesamten hiernach zum Fideikommiß gehörigen Grundbesitzungen und das 
zum Fideikommiß gehörige bewegliche Vermögen sind nach der landesherrlichen Geneh- 
migung und Publikation dieses Hausgesetzes Verzeichnisse von dem Fideikommißinhaber 
anzulegen, welche mit Rücksicht auf die im Laufe der Zeit etwa eintretenden Anderungen 
sorgfältig fortzuführen sind. 5 
Die Nachfolge in das Fideikommißvermögen geschieht im Mannsstamme des gräflich 
Pückler-Limpurg'schen Hauses nach dem Rechte der Erstgeburt und der Linealerbfolge. 
Unter gleich nahen Linien wird die jüngere von der älteren ausgeschlossen. 
VI. 
Nach Aussterben des Mannsstamms soll die Fideikommißfolge in derselben Eigen- 
schaft ungeteilt und ungetrennt auf die weibliche Nachkommenschaft unseres Hauses über- 
gehen, wobei die Vorschriften, welche über die Folge innerhalb des Mannsstamms ge- 
troffen sind, ebenso die übrigen Vorschriften dieses Hausgesetzes entsprechend zur Anwen- 
dung kommen sollen. 
Es ist also berufen: 
1) das älteste Kind des letzten Fideikommißinhabers oder dessen Nachkommen. In 
Ermanglung von Nachkommen nach dem Tode des ältesten Kindes auf gleiche 
Art das zweite Kind des letzten Besitzers und dessen Nachkommen, und so fort das 
dritte und die übrigen folgenden Kinder des letzten Besitzers und deren Nachkommen.
	        
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