Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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« IX. 
Zur Folge in das Fideikommiß (Ziff. V und VI des ersten Abschnittes dieses Haus- 
gesetzes) wird Geburt aus einer ebenbürtigen Ehe und evangelisches Glaubensbekenntnis 
gefordert. Als ebenbürtig gilt eine Ehe mit einem Mitglied aus adeliger Familie, welche 
zur Zeit der Eheschließung seit mindestens 100 Jahren dem Adelstande angehört. Ebenso 
gilt als ebenbürtig eine vom Stammeshaupt (Fideikommißinhaber) und den Agnaten 
als ebenbürtig anerkannte Ehe. Für minderjährige Angehörige unseres Hauses sind deren 
gesetzliche Vertreter befugt, die Anerkennung zu erklären. Eine nach der Eheschließung 
erfolgte Anerkennung hat Wirkung auch für die aus der Ehe bereits hervorgegangenen 
Kinder. 
Diese Bestimmung findet Anwendung auf die Ehe des Herrn Grafen Eduard von 
Pückler-Limpurg, deren Anerkennung bereits erfolgt ist und vorsorglich hier bestätigt wird. 
X. 
Der Inhaber des Fideikommisses zieht die Nutzungen des Fideikommißvermögens. 
Er übt an dem Fideikommißvermögen alle Eigentumsrechte, jedoch mit den durch 
die Rechte der Agnaten bedingten und in den nachfolgenden Vorschriften aufgeführten 
Pflichten und Beschränkungen. « 
Der Fideikommißinhaber ist verpflichtet, das Fideikommißvermögen sorgfältig zu 
verwalten und ohne eine aus seinem Verschulden herrührende Schmälerung in seinem 
Bestande zu erhalten. 
Es sind insbesondere die Forsten nachhaltig zu bewirtschaften, Gebäude und Inven- 
tarien in gutem Stand zu halten. 
Die auf dem Fideikommißvermögen haftenden öffentlichen und privatrechtlichen Lasten, 
insbesondere Steuern, Abgaben und Schuldzinsen, desgleichen der gesamte Verwaltungs- 
aufwand sind aus dem Ertrage des Fideikommißvermögens zu bestreiten. 
Für notwendige und sonstige Verwendungen, insbesondere auch für Verbesserungen 
des Fideikommißvermögens haben die Privaterben eines Fideikommißinhabers keinerlei Er- 
satzansprüche weder gegen das Fideikommißvermögen, noch gegen den Fideikommißnach- 
folger. Die Privaterben eines Fideikommißinhabers sind nicht berechtigt, Einrichtungen 
oder Sachen wegzunehmen oder abzutrennen, welche der Fideikommißinhaber mit Fidei- 
kommißgegenständen als wesentliche Bestandteile verbunden hat.
	        
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