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XI.
Das Fideikommißvermögen bildet mit den zu demselben gehörigen Sachen und Rechten
ein unteilbares Ganzes und es besteht für dasselbe das Gebot der Unveräußerlichkeit.
Das Verbot der Veräußerung begreift namentlich in sich:
1) die übertragung des Eigentums, gleichgültig, aus welchem Rechtsgrunde dieselbe
erfolgt, insbesondere auf Grund von Verträgen, so z. B. Verkauf, Tausch, Hin-
gabe an Zahlungsstatt, Schenkung, Vergleich, Eheverträge;
2) die Verschaffung des Eigentums durch letztwillige Verfügung, Erbvertrag, Schen-
kung von Todeswegen; #
3) die Aufgabe des Eigentums durch Verzicht oder in sonstiger Weise;
4) die Belastung von Fideikommißbestandteilen mit Dienstbarkeiten und dinglichen
Rechten;
5) die übertragung von Forderungen, welche zum Grundstock des Fideikommißver-
mögens gehören, z. B. einer Forderung auf Zahlung des Kaufpreises eines rechts-
gültig veräußerten Grundstückes.
Eine Verfügung, die entgegen den Vorschriften des Hausgesetzes erfolgt, ist nichtig.
XII.
Die Veräußerung von Grundstücken und sonstigen Bestandteilen des Fideikommiß-
vermögens ist rechtswirksam:
1) wenn sämtliche Agnaten ihre Zustimmung erteilen, oder
2) wenn im Falle des Widerspruchs eines oder mehrerer Agnaten das in Ziff. XVII,
3 ff. erwähnte Schiedsgericht seine Entscheidung dahin trifft, daß die Veräußerung
aus wirtschaftlichen Gründen geboten erscheine und dem Fideikommiß einen be-
trächtlichen und bleibenden Nutzen gewähre.
XIII.
Ohne Einwilligung der Agnaten kann vom Fideikommißinhaber gültig vorgenommen
werden die Vertauschung einzelner Grundstücke und Gebäulichkeiten, wenn ein schriftliches
Gutachten eines gerichtlich vereidigten Sachverständigen oder ein Gutachten der zustän-
digen Schätzungsdeputation des Gemeinderates vorliegt, daß der Wert des zu vertau-
schenden Objektes 10000 .∆ (zehntausend Markh nicht übersteigt.
Das eingetauschte Objekt soll sofort dem Fideikommißvermögen einverleibt werden.