Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Die Tilgungsrente beträgt derzeit auf Grund der Vereinbarung vom 14. März 
1904 5000 A (fünftausend Mark). 
Alle nicht unter der hausgesetzlichen Form (Abs. 1) eingegangenen Verbindlichkeiten 
sind persönlich und verpflichten zwar den vertragschließenden Fideikommißinhaber zur 
Zahlung aus seinen Einkünften, nicht aber den Fideikommißnachfolger, wenn derselbe 
nicht diese Privatschulden aus einem besonderen Rechtsgrunde zu vertreten hat. 
XVII. 
In den Fällen, in welchen nach den Vorschriften dieses Hausgesetzes die Zustim- 
mung, Einwilligung oder Genehmigung der Agnaten erforderlich ist, gelten die folgenden 
Bestimmungen: 
1) Eine Vertretung noch nicht erzeugter Agnaten findet nicht statt, soweit nicht 
nachstehend eine solche Vertretung angeordnet ist. 
Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über gesetzliche Vertretung 
finden Anwendung. 
2) Der Fideikommißinhaber, der eine Maßregel beabsichtigt, zu welcher die Ein- 
willigung der Agnaten erforderlich ist, setzt hiervon sämtliche Agnaten in Kenntnis 
unter Angabe aller derjenigen Umstände, welche auf die Beurteilung des Falls 
Einfluß haben. 
Gibt ein Agnat binnen drei Monaten von der an seine Adresse erfolgten Ab- 
sendung eines solchen Ersuchens keine Erklärung ab, so wird er als zustimmend 
angesehen. 
Der Fideikommißinhaber ist verbunden, alle über die Sache verlangten Auf- 
schlüsse zu erteilen. 
Die Aufforderung zur Erteilung der Einwilligung kann mit gleicher Wir- 
kung, wie vorstehend (Ziff. 2 Abs. 1) ausgeführt, an einen von dem Agnaten zu 
seiner Vertretung in den Angelegenheiten des Fideikommisses bestellten Bevoll- 
mächtigten erfolgen, wenn der Agnat sich außerhalb des Deutschen Reiches 
aufhält. * 
3) Die Agnaten sind zur Erteilung der Einwilligung verpflichtet, wenn die geplante 
Maßregel aus wirtschaftlichen Gründen geboten erscheint und dem Fideikommiß- 
vermögen einen beträchtlichen und dauernden Nutzen gewährt.
	        
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