Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Besteht unter den Agnaten Verschiedenheit der Ansichten darüber, ob die 
Einwilligung erteilt werden müsse, so ist die Entscheidung eines Schiedsgerichtes 
über diese Frage dann zu erholen, wenn der Fideikommißinhaber erklärt, daß 
er auf der Ausführung der von ihm geplanten Maßregel bestehe. 
Wenn der Schiedsspruch die Verpflichtung des widerstreitenden Teiles der 
Agnaten zur Erteilung der Einwilligung ausspricht, so soll die Einwilligung als 
erteilt angesehen werden. 
4) Das Schiedsgericht soll aus drei völlig unbeteiligten über 30 Jahre alten 
Schiedsrichtern gebildet werden. 
Von den Schiedsrichtern wählt der Fideikommißinhaber und der widerstrei- 
tende Teil der Agnaten je einen, und die beiden Schiedsrichter wiederum einen 
Schiedsrichter als Obmann. 
Dem Schiedsrichter sind auf Verlangen sämtliche Urkunden, Papiere und 
Bücher der Fideikommißverwaltung vorzulegen und jede gewünschte Auskunft auf 
das Genaueste zu erteilen. 
Die Vorschriften der jeweils geltenden Prozeßordnung über Schiedsgerichte 
finden Anwendung. 
5) Das Schiedsgericht soll auch über die Kosten entscheiden. 
Auch bei Obsiegen des Fideikommißinhabers sind ihm die Kosten zur Last 
zu legen dann, wenn die zur völligen Beurteilung der Sache erforderlichen An- 
gaben dem unterliegenden Teil nicht rechtzeitig (Ziff. 2 Abs. 1) mitgeteilt sind, 
oder verlangte sachdienliche Auskünfte nicht alsbald erteilt worden sind. 
6) Ist nur ein einziger Agnat vorhanden, so gilt von dessen Einwilligung dasselbe, 
was vorstehend von der Einwilligung der Agnaten ausgeführt ist. Verweigert 
jedoch der Agnat seine Einwilligung, so ist die Entscheidung eines Schiedsgerichts 
in der vorgenannten Weise zu erholen. 
7) Ist kein Agnat vorhanden, so tritt an Stelle der Einwilligung der Agnaten die 
Einwilligung eines zur Wahrung. der Interessen der künftigen Fideikommiß= 
inhaber oder Fideikommißinhaberinnen und der noch ungeborenen Agnaten ge- 
richtlich zu bestellenden Pflegers. 
Erteilt der Pfleger seine Einwilligung nicht, so ist die Entscheidung eines 
Schiedsgerichtes in der vorgenannten Weise zu erholen.
	        
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