Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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die Ansprüche geltend zu machen, welche sich hieraus gegen den Fideikommißinhaber 
ergeben. 
Das Gleiche gilt bei einer Schädigung des Fideikommißvermögens, welche unter 
Verletzung des Hausgesetzes durch ein Verschulden des Fideikommißinhabers herbei- 
geführt wird. 
Richtet sich ein solcher Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme, so ist der Fidei- 
kommißinhaber verpflichtet, diesen Betrag aus seinem Privatvermögen bei einer Hinter- 
legungsstelle zu hinterlegen unter der Bezeichnung als Fideikommißbestandteil und mit 
der Bestimmung, daß für die Dauer seiner Verwaltung die Zinsen ihm zukommen, daß 
aber während seiner Verwaltung nur mit Zustimmung der Agnaten über das Kapital 
verfügt werden kann. 
XX. 
Wenn Zweifel darüber entstehen, ob ein bestimmter Vermögensgegenstand zu dem 
Fideikommißvermögen oder zu dem Privatvermögen des Fideikommißinhabers gehört, soll 
die Vermutung für die Zugehörigkeit zu dem Fideikommißvermögen sprechen. 
Zweiter Abschnitt (enthält Bestimmungen über die Verbindlichkeiten des Fideikommiß- 
inhabers gegenüber anderen Familienmitgliedern). 
Dritter Abschnitt (enthält Bestimmungen über die Familienstiftung). 
Vierter Abschnitt: Aufhebung früherer Bestimmungen. 
Die Bestimmungen des Hausgesetzes vom 18. November 1844 werden hiemit auf- 
gehoben, soweit sie im vorstehenden nicht ausdrücklich aufrecht erhalten worden sind.
	        
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