Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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der Ortsvorsteher tritt nur dann ein, wenn kein Anwalt bestellt ist. Rechner des Orts- 
kirchenvermögens im Sinne des Art. 11 Abs. 3 ist der für das besondere kirchliche Ver— 
mögen bestellte Rechner. Die Wahl des Kirchenpflegers der Kirchengemeinde hiezu ist nicht. 
ausgeschlossen. über die Fälle der Beschlußunfähigkeit des Teilkirchengemeinderats vergl. 
insbesondere Art. 14, 78 und 80 des Gesetzes. Im Falle der Verwandlung des Neben- 
orts in eine Kirchengemeinde (Art. 1 oder Art. 2 Ziff. 3) ist der Teilkirchengemeinderat 
aufzulösen und die Bildung eines Kirchengemeinderats vorzunehmen. 
Die Bestimmung darüber, welcher Gottesdienst als ein regelmäßig wiederkehrender 
im Sinn von Art. 2 Ziff. 3 und 4 zu betrachten ist, wird das Evangelische Konsistorium 
treffen. 
82. 
(Zu Art. 9 Abs. 1 Ziff. 1.) 
Als Pfarrer des Kirchspiels sind diejenigen Geistlichen zu betrachten, welche in der 
Kirchengemeinde mit dem Predigtamte und der Seelsorge oder doch mit dem Predigtamte 
ständig betraut sind, Pfarrer, auch die eine Frühpredigerstelle ständig bekleidenden General= 
superintendenten, Professoren und Rektoren, ebenso ständige Pfarrverweser, nicht aber 
Vikare, auch nicht Stadtvikare, ebensowenig Lehrer, welche von dem Evangelischen Kon- 
sistorium den Auftrag erhalten haben, dem ordentlichen Geistlichen im Bedürfnisfalle 
Aushilfe zu leisten und ihn im Verhinderungsfalle zu vertreten (s. jedoch Abs. 2), und 
solche Theologen, welche an öffentlichen oder Privatanstalten als Vorsteher, Lehrer, An- 
staltsgeistliche 2c. angestellt sind, auch wenn sie von dem Evangelischen Konsistorium zur 
Vornahme geistlicher Funktionen an der betreffenden Anstalt oder zur aushilfsweisen 
Vornahme solcher für den ordentlichen Parochialgeistlichen ermächtigt sind. 
Als Stellvertreter im Pfarramte sind diejenigen zu betrachten, welche den Pfarrer 
im Sinne von Abs. 1 auf Grund speziellen Auftrags des Evangelischen Konsistoriums 
oder auf Grund der bestehenden kirchlichen Ordnung, oder herkömmlich in seinen pfarr- 
amtlichen Funktionen überhaupt vertreten, Hilfsgeistliche eines Pfarrers (vergl. Abs. 1) 
nur, sofern dieser sein Amt zeitweise ganz an sie abgegeben hat. Parochialvikare gelten, 
wenn sie in einem Teile des Kirchspiels kraft des ihnen von dem Evangelischen Kon- 
sistorium erteilten Auftrags regelmäßig die Rechte des Pfarrers ausüben, insoweit als 
Stellvertreter im Pfarramte.
	        
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