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83.
(Zu Art. 9 Abs. 1 Ziff. 2.)
Zerfällt eine bürgerliche Gemeinde in mehrere Kirchspiele, so ist der evangelische
Ortsvorsteher Mitglied der sämtlichen Parochialkirchengemeinderäte.
Wenn der Ortsvorsteher der evangelischen Kirche nicht angehört, so findet eine Stell-
vertretung desselben nicht statt.
Als ordentlicher Stellvertreter des Ortsvorstehers im Sinne von Art. 9 Absk. 1
Ziff. 2 ist nur ein aufgestellter Amtsverweser zu betrachten, nicht aber die zur Stell-
vertretung berufenen Gemeinderatsmitglieder oder Gemeindebeamten. In denjenigen
Kirchspielen (insbesondere Filialen), welche zugleich bürgerliche Teilgemeinden sind, ohne
der Sitz des Ortsvorstehers zu sein, kann der aufgestellte Anwalt, soferne er der evange-
lischen Kirche angehört, anstatt des evangelischen Ortsvorstehers als dessen ordentlicher
Stellvertreter in den (Filial-#KKirchengemeinderat eintreten. Die Berufung erfolgt, wenn
dem Ortsvorsteher die eigene Beteiligung an den Verhandlungen des betreffenden Kirchen-
gemeinderats dauernd unmöglich oder doch in erheblichem Grade erschwert ist. Dies ist
durch eine vom Vorsitzenden des betreffenden Kirchengemeinderats einzuholende Erklärung
des Ortsvorstehers festzustellen. Hat der schon durch Wahl in den Kirchengemeinderat
berufene Anwalt als ordentlicher Stellvertreter des Ortsvorstehers in dieses Kollegium
einzutreten, so findet eine Ergänzung der Zahl der gewählten Mitglieder des Kirchen-
gemeinderats nach Art. 23 des Gesetzes statt.
84.
(Zu Art. 9 Abs. 2.)
Wenn das Patronat an einer Kirche mehreren Berechtigten zusteht, so haben sie sich
untereinander darüber zu verständigen, welcher der Patrone an den Sitzungen des Kirchen-
gemeinderats teilnehmen soll, und hievon den Kirchengemeinderat zu benachrichtigen.
Wenn der zur Teilnahme an den Sitzungen berechtigte Patron am Sitze des
Kirchengemeinderats nicht anwesend ist, so ist von ihm dem Kirchengemeinderat ein an
diesem Orte wohnender Bevollmächtigter zu bezeichnen, welcher für den Patron die Ein-
ladungen zu den Sitzungen entgegennimmt.