Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Solange die in Abs. 1 und 2 erwähnten Benachrichtigungen nicht erfolgt sind, wird 
angenommen, daß die Patrone auf ihre Teilnahme an den Sitzungen Verzicht leisten. 
über die Art und Weise der Einladung des Patrons zu den Sitzungen des Kirchen- 
gemeinderats wird die nähere Bestimmung der Übereinkunft zwischen dem Patron und 
dem Kirchengemeinderat vorbehalten. 
Dem Patron ist es auch unbenommen, dem Kirchengemeinderat einzelne Gegenstände 
zu bezeichnen, auf welche er seine Teilnahme an den Sitzungen beschränkt wissen will. 
Der Art. 9 Abs. 2 findet auf das Patronatrecht von Korporationen keine Anwendung. 
86. 
(Zu Art. 10 und 11.) 
Die Zahl der in den Kirchengemeinderat zu wählenden weltlichen Mitglieder (Art. 9 
Ziff. 4) bestimmt innerhalb des in Art. 10 gesetzten Rahmens vor der erstmaligen Wahl 
das gemeinschaftliche Oberamt, welchem der Ort oder die betreffenden Orte in Angelegen- 
heiten der evangelischen Lokalstiftungen unterstellt waren, auf den Vorschlag des Orts- 
geistlichen nach Vernehmung des Pfarrgemeinderats, wo ein solcher besteht. In gleicher 
Weise erfolgt auch die Feststellung der Zahl der nach Art. 11 Abs. 1 auf jeden einzelnen 
Ort oder eine Gruppe von Nebenorten fallenden Mitglieder des Kirchengemeinderats. 
Im Falle der Meinungsverschiedenheit unter den Mitgliedern des gemeinschaftlichen 
Oberamts entscheidet auf Vorlage dieses das Evangelische Konsistorium. 
Für die Feststellung der Zahl innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach Art. 10 ist 
in erster Linie die Seelenzahl der Kirchengemeinde entscheidend; daneben kommt in Be- 
tracht: ob die Kirchengemeinde eine geschlossene ist oder eine aus mehreren Orten zusammen- 
gesetzte (Art. 11), in welchem Falle die Einhaltung der Vorschrift des Art. 11 Abs. 1 
durch die Feststellung einer gewissen Gesamtzahl (Art. 10) bedingt sein kann, außerdem 
der Umfang und die Beschaffenheit des kirchlichen Vermögens, die Größe des kirchlichen 
Aufwands und das voraussichtliche Maß der Belastung der Kirchengemeindegenossen. 
Es ist im Hinblick auf die Bestimmung in Art. 16 Abs. 2 tunlichst darauf Bedacht 
zu nehmen, daß die Zahl der Mitglieder des Kirchengemeinderats eine gerade ist. 
Wenn mehrere Nebenorte vorhanden sind, so können diese zu einer oder mehreren 
Wahlgruppen vereinigt werden, ebenso kann unter den einzelnen Orten oder beim Vor-
	        
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