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handensein mehrerer Wahlgruppen unter diesen ein Turnus angeordnet werden, nach
welchem aus denselben ein Mitglied des Kirchengemeinderats zu wählen ist.
Das Evangelische Konsistorium ist befugt, auf den Antrag oder nach Vernehmung
des Kirchengemeinderats, sowie nach Vernehmung einerseits des Dekanatamts, andererseits
des Oberamts die vor der ersten Wahl festgesetzte Zahl der Kirchengemeinderäte (Art. 10
und 11) abzuändern. ·
· 86.
(Zu Art. 12.)
Der Gesamtkirchengemeinderat in den Fällen des Art. 2 Ziff. 1 bis 3 besteht aus den
in ein Kollegium vereinigten Mitgliedern (Art. 9 Ziff. 1 bis 4) der Einzelkirchengemeinde-
rats-Kollegien, also auch der in die letzteren berufenen Ortsvorsteher und Kirchenpfleger.
Als weiteres stimmberechtigtes Mitglied kommt hiezu noch der Kirchenpfleger der Ge-
samtkirchengemeinde, wenn derselbe nicht der Zahl der Kirchenpfleger der Einzelkirchen-
gemeinden entnommen ist.
Der der evangelischen Landeskirche angehörige Kirchenpatron der zur Gesamttirchen-
gemeinde gehörigen Einzelkirchengemeinden kann auch an den Sitzungen des Gesamt-
kirchengemeinderats mit beratender Stimme teilnehmen.
Wahl der weltlichen Mitglieder des Kirchengemeinderats (Art. 9 Ziff. 4).
(Zu Art. 11, 15, 18, 20, 21.)
87.
In jeder Kirchengemeinde (Art. 1 und 2 Ziff. 1 bis 3 des Gesetzes) findet ein ab-
gesondertes Wahlverfahren statt, in einer über mehrere Orte sich erstreckenden Kirchen-
gemeinde (Art. 11) in gemeinsamem Zusammentritt.
8 8.
Der Kirchengemeinderat ordnet die Wahl (8 7) an.
Er bestellt aus der Zahl der nicht ausscheidenden Mitglieder des Kirchengemeinderats
zwei Mitglieder, welche mit dem Vorsitzenden desselben, als Vorstand, die Wahlkommission
bilden.