Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Pfosten zu machen wäre, beizutragen. Obliegenheit der Nutznießer ist sodann neben guter 
Instandhaltung der Güter im allgemeinen insbesondere auch die Pflege und Ergänzung 
der Obstbäume, die Erhaltung der Wege, einschließlich der hölzernen Überfahrtsbrückchen 
über Gräben, sowie das Ausschlagen der Gräben. Wo durch ortspolizeiliche Anordnung 
die Straßenreinigung vor Gärten, die an Ortsstraßen grenzen, den Grundbesitzern auf- 
erlegt ist, liegt die Verbindlichkeit, hiefür aufzukommen, den Nutznießern ob. 
Bezüglich der Bebauung und Nutzung der in der Verwaltung der Verkehrsanstalten 
stehenden Grundstücke, welche einem Beamten usw. als Zubehörde einer Wohnung über- 
lassen werden, ist der Nutznießer zur Einhaltung der bestehenden allgemeinen Bedingungen 
für die Verpachtung von Grundstücken verbunden.
	        
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