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80.
Die Wahlkommission fertigt unter Beachtung der in Art. ö, 6, 17, 18 und 50
Abs. 3 gegebenen Bestimmungen die Wählerliste.
Das Ruhen des Stimmrechts bei solchen, welche, obwohl sie mindestens vier Wochen
vorher besonders, mündlich oder schriftlich, gemahnt worden sind, mit der Bezahlung
kirchlicher Umlagen im Rückstand sind (Art. 18 Abs. 2 Ziff. 4), beginnt mit dem Ablauf
eines Jahrs, vom Schlusse des Rechnungsjahrs an gerechnet, in welchem die betreffende
Steuerschuldigkeit verfallen ist (Art. 72 Abs. 1).
Die Wählerliste hat in alphabetischer Ordnung sämtliche zur Teilnahme an der
Wahl berechtigten Kirchengemeindegenossen zu enthalten und zwar in folgenden zwei Ab-
teilungen:
1) die in dem Orte, in welchem der Kirchengemeinderat seinen Sitz hat, wohnenden,
2) die in Nebenorten wohnenden in der alphabetischen Reihenfolge der Orte.
Die Wahlkommission legt die fertiggestellte Wählerliste in einem geeigneten für
jedermann zugänglichen Lokal zur Einsicht eine Woche lang öffentlich auf.
8 10.
Ort und Zeit der Auflegung wird an dem der Auflegung (§ 9 Abs. 4) voran-
gehenden Sonntag in allen Kirchen der Wahlgemeinde im Hauptgottesdienste bekannt
gemacht. Dieselbe Bekanntmachung wird auch die Auflegungsfrist hindurch an der Kirche
ausgehängt.
In Kirchengemeinden, in welchen nicht alle Sonntage regelmäßiger Gottesdienst
gehalten wird, genügt das Aushängen am gottesdienstlichen Lokal die genannte Frist
hindurch. Eine weitere Bekanntmachung (z. B. im Gottesdienst des Mutterorts oder im
vorangehenden Gottesdienste der Filialgemeinde) nach dem Ermessen des Kirchengemeinde-
rats ist nicht ausgeschlossen. In Kirchengemeinden, in welchen ein gottesdienstliches Lokal
nicht vorhanden ist, erfolgt die Aushängung der Bekanntmachung an einem andern hiezu
geeigneten Gebäude.
Der Bekanntmachung (Abs. 1 und 2) ist beizufügen, daß jeder, der eine Einsprache
gegen die Wählerliste, sei es wegen Nichtaufnahme eines Wahlberechtigten, sei es wegen
Aufnahme eines Nichtwahlberechtigten, zu machen habe, diese im Laufe der Auflegungs-