Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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an dem der Wahl unmittelbar vorausgehenden Sonntag ein Hauptgottesdienst nicht 
stattfindet, erfolgt in dem Hauptgottesdienste des Mutterorts. 
Dieselbe Bekanntmachung wird vom Tage der Verkündigung (Abs. 1 und 2) an 
an den sämtlichen gottesdienstlichen Lokalen der Wahlgemeinde und, wenn in einer Filial- 
gemeinde ein gottesdienstliches Lokal nicht vorhanden ist, in einem sonst geeigneten Lokal 
in derselben ausgehängt. 
Wenn die Wahl eine städtische Gemeinde betrifft, so ist Anfang und Schluß des 
Wahltermins auch in einem hiezu geeigneten Lokalblatt, falls ein solches allwöchentlich 
erscheint, bekannt zu machen. 
Zwischen dem Ende der Auflegungsfrist und dem Wahltermin muß ein Zeitraum 
von mindestens sechs Tagen liegen. 
Für Filialgemeinden ist der Wahltermin so zu bestimmen, daß der Pfarrer nicht 
gehindert ist, sowohl in der Muttergemeinde als im Filial den Vorsitz in der Wahl- 
kommission zu führen. 
Mit der Einladung zur Wahlhandlung ist zugleich bekannt zu machen, daß, wenn 
in dem ersten Wahltermin nicht die erforderliche Zahl von Stimmen abgegeben würde, 
in einem späteren Termin, welcher in dieser Bekanntmachung sofort bezeichnet werden 
kann, nach Art. 15 Abs. 2 die Wahl fortgesetzt werden würde, nachdem in einer in der 
Bekanntmachung angegebenen Form (z. B. durch Anschlag an der Kirche zu einer be- 
stimmten Zeit) das Nichtzustandekommen der Wahl im ersten Termin und die Fort- 
setzung derselben der Kirchengemeinde kundgegeben sein werde. (Vergl. § 18.) 
8 13. 
Die Wahl erfolgt unter Leitung der Wahlkommission in dem gottesdienstlichen Lokal 
der Wahlgemeinde am Schlusse des Hauptgottesdienstes, wo ein gottesdienstliches Lokal 
nicht besteht, in einem sonstigen geeigneten Lokal zu geeigneter Zeit. Auch wenn ein 
gottesdienstliches Lokal vorhanden ist, kann, wenn besondere Verhältnisse es erfordern, 
auf Beschluß des Kirchengemeinderats unter Genehmigung des Dekans die Vornahme 
der Wahl in einem andern geeigneten Lokal oder an einem Wochentage abgehalten 
werden. 
814. 
Die Abstimmung geschieht in der Weise, daß der Wähler, sobald sein Name in der
	        
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