Anlage I.
Hausordnung.
1. Die Haustüren sind
vom 1. Oktober bis 31. März abends 8 Uhr und
„ I. April bis 30. September abends 9 Uhr,
wo nichts Besonderes bestimmt ist, von den Bewohnern des Erdgeschosses zu schließen. Wer nach
den vorbezeichneten Zeiten die Haustüren öffnet, hat solche nach dem Ein= und Austritt sofort
wieder zu schließen.
2. Die zur gemeinsamen Benützung bestimmten NRäume, Treppen, Gänge, Hausfluren, Dachräume,
Kellergeschosse und Hausvorplätze usw. dürfen nicht verstellt werden. ·
Brennmaterialien sind spätestens binnen 3 Tagen nach der Beifuhr in die dem Wohnungs-
inhaber zugewiesenen Räumlichkeiten zu verbringen.
3. Auf gemeinschaftliche Kosten der Bewohner geht die Desinfizierung und Leerung der Aborte, die
Verwahrung gemeinschaftlicher Kelleröffnungen und Abtrittröge gegen Frost und die Reinhaltung
der zur gemeinsamen Benützung bestimmten Räumlichkeiten.
4. Die Reinigung der Hauszugänge, Hausvorplätze, Höfe, Trottoirs, Kandel und Winkel, das
Begießen der Straßen, das Beseitigen von Schnee und Eis, das Bestreuen bei Glatteis usw.
haben die Bewohner abwechselnd je eine Woche lang vom Sonntag bis Samstag in ortsüblicher
Weise zu besorgen und zwar die Inhaber je eines mit einer besonderen Treppe versehenen Haus-
teils auf die Ausdehnung des letzteren.
Mit dem Reinigen beginnt der Bewohner des Erdgeschosses nächst dem Hauseingang, die
übrigen Bewohner besorgen die Reinigungsarbeiten in der Reihenfolge der Stockwerke.
5. Die Reinigung der zur gemeinsamen Benützung bestimmten Näume, Treppen, Gänge, Hausfluren
usw. hat zu geschehen:
a) für den Hauseingang und für das Kellergeschoß von den Bewohnern des Erdgeschosses,
b) für das Treppenhaus in den I. Stock von den Bewohnern des letzteren,
J) für das Treppenhaus vom I. in den II. Stock von den Bewohnern des letzteren usw.
Wenn ein Stockwerk mehr als eine Wohnung enthält, so haben die Bewohner desselben
mit der Reinigung von Woche zu Woche unter sich abzuwechseln.