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Absatzes, durch den Vorsitzenden des Kirchengemeinderats in der Versammlung desselben
durch Angelöbnis an Eidesstatt in Pflichten genommen.
Auf die Verpflichtung des Rechners des Ortskirchenvermögens eines Nebenorts
finden die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung.
Die über diese Verpflichtungen aufgenommenen Kirchengemeinderatsprotokolle werden
dem Dekan vorgelegt, von diesem dem Oberamt zur Einsichtnahme mitgeteilt und nach
der Zurückgabe derselben durch den Dekan von dem Kirchengemeinderat in Verwahrung
genommen.
Im Falle der Wiederwahl eines Kirchenpflegers, Teilrechners oder Ortsrechners ist
eine neue Verpflichtung oder ein Hinweis auf die frühere Verpflichtung nicht erforderlich.
831.
(Zu Art. 25 und 27.)
Die nach Art. 27 Abs. 2 dem Oberamt obliegende Prüfung der Sicherheitsleistung
der Kirchenpfleger und Teilrechner umfaßt die richtige Bemessung der Höhe der Sicherheit
und die Art derselben, namentlich in der Richtung, ob die von dem Evangelischen Konsi=
storium nach Art. 25 Abs. 6 und Art. 27 Abs. 4 erlassenen allgemeinen Bestimmungen
in dem betreffenden Falle von dem Kirchengemeinderat (Art. 25 Abs. 7) eingehalten
worden sind und ob die Sicherheitsleistungsurkunde formell an keinem Mangel leidet.
Die Vorlegung der Akten an das Evangelische Konsistorium im Falle des Art. 27
Abs. 3 erfolgt durch den Dekan.
Die von dem Diözesanausschuß an das Oberamt abzugebenden Sicherheitsleistungs-
urkunden und die Sicherungsobjekte sind von dem Oberamt unter Beobachtung der sonst
für Hinterlegung von Sicherheiten bestehenden Vorschriften in sichere Verwahrung zu
nehmen.
Beschließt ein Kirchengemeinderat in einem besonderen Falle wegen Geringfügigkeit
des Kirchen= und Stiftungsvermögens von der Leistung einer Sicherheit abzusehen, so ist
hiezu auch die Genehmigung des Oberamts erforderlich.
l32.
(Zu Art. 52 Abs. 4 und Art. 55 Abf. 3.)
In den Fällen der Art. 52 Abs. 4 und Art. 55 Abs. 3 beginnt die Ausschlußfrist