Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Absatzes, durch den Vorsitzenden des Kirchengemeinderats in der Versammlung desselben 
durch Angelöbnis an Eidesstatt in Pflichten genommen. 
Auf die Verpflichtung des Rechners des Ortskirchenvermögens eines Nebenorts 
finden die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung. 
Die über diese Verpflichtungen aufgenommenen Kirchengemeinderatsprotokolle werden 
dem Dekan vorgelegt, von diesem dem Oberamt zur Einsichtnahme mitgeteilt und nach 
der Zurückgabe derselben durch den Dekan von dem Kirchengemeinderat in Verwahrung 
genommen. 
Im Falle der Wiederwahl eines Kirchenpflegers, Teilrechners oder Ortsrechners ist 
eine neue Verpflichtung oder ein Hinweis auf die frühere Verpflichtung nicht erforderlich. 
831. 
(Zu Art. 25 und 27.) 
Die nach Art. 27 Abs. 2 dem Oberamt obliegende Prüfung der Sicherheitsleistung 
der Kirchenpfleger und Teilrechner umfaßt die richtige Bemessung der Höhe der Sicherheit 
und die Art derselben, namentlich in der Richtung, ob die von dem Evangelischen Konsi= 
storium nach Art. 25 Abs. 6 und Art. 27 Abs. 4 erlassenen allgemeinen Bestimmungen 
in dem betreffenden Falle von dem Kirchengemeinderat (Art. 25 Abs. 7) eingehalten 
worden sind und ob die Sicherheitsleistungsurkunde formell an keinem Mangel leidet. 
Die Vorlegung der Akten an das Evangelische Konsistorium im Falle des Art. 27 
Abs. 3 erfolgt durch den Dekan. 
Die von dem Diözesanausschuß an das Oberamt abzugebenden Sicherheitsleistungs- 
urkunden und die Sicherungsobjekte sind von dem Oberamt unter Beobachtung der sonst 
für Hinterlegung von Sicherheiten bestehenden Vorschriften in sichere Verwahrung zu 
nehmen. 
Beschließt ein Kirchengemeinderat in einem besonderen Falle wegen Geringfügigkeit 
des Kirchen= und Stiftungsvermögens von der Leistung einer Sicherheit abzusehen, so ist 
hiezu auch die Genehmigung des Oberamts erforderlich. 
l32. 
(Zu Art. 52 Abs. 4 und Art. 55 Abf. 3.) 
In den Fällen der Art. 52 Abs. 4 und Art. 55 Abs. 3 beginnt die Ausschlußfrist
	        
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