535
von zwei Wochen mit der schriftlichen Eröffnung der Disziplinarverfügung (Art. 52
Abs. 1 bis 3 und Art. 55 Abs. 3).
Die Beschwerde ist binnen der Ausschlußfrist von zwei Wochen bei dem Vorsitzenden
des Kirchengemeinderats schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzubringen. Die Vor-
legung der Beschwerde an das Evangelische Konsistorium erfolgt seitens des Vorsitzenden
des Kirchengemeinderats durch Vermittlung des Dekans.
9 33.
(Zu Art. 59, 62, 69.)
Der Verkehr zwischen dem Diözesanausschuß und dem Oberamt erfolgt stets durch
die Vermittlung des Dekans. Demgemäß werden die Etats der Kirchengemeinden (Art. 59
Abs. 1 Satz 2) sowie die auf Erhebung von Umlagen gerichteten Beschlüsse des Kirchen-
gemeinderats, welche nach Art. 69 Abs. 2 der Genehmigung des Oberamts unterstellt sind,
nachdem der Diözesanausschuß (Art. 8 lit. a des kirchlichen Gesetzes, betreffend die evan-
gelischen Kirchengemeinden, vom 29. Juli 1888) sich vorläufig für die Genehmigung der-
selben entschieden, jedoch, bevor er diese formell erteilt hat, durch den Dekan dem Ober-
amt mitgeteilt und sodann von diesem, mit seiner Genehmigung versehen, und wenn das
Oberamt bei den Beschlüssen Anstände findet, mit seiner Außerung an den Dekan zurück-
gegeben.
Ebenso übergibt das Evangelische Konsistorium die seiner Genehmigung vorbehal-
tenen Beschlüsse des Kirchengemeinderats (Art. 9 und 11 Abs. 2 vergl. mit Art. 8 lit. a des
erwähnten kirchlichen Gesetzes), nachdem es sich für die Genehmigung derselben entschieden
hat, vor deren formeller Erteilung nach Art. 62 und Art. 69 Abs. 2 lit. a und b zur Er-
teilung der staatlichen Genehmigung oder der Rückäußerung wegen etwaiger Anstände der
Kreisregierung.
Im Falle des Art. 69 Abs. 3 geschieht die Vorlegung an die Kreisregierung durch
das Oberamt.
8 34.
(Zu Art. 62 Abs. 2, 69 Abs. 4, 85 Abs. 2.)
Die Äußerung der bürgerlichen Kollegien der beteiligten Gemeinde kann von den
örtlichen kirchlichen Organen in geeigneten Fällen vor der Vorlage des betreffenden Be-
8