Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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von zwei Wochen mit der schriftlichen Eröffnung der Disziplinarverfügung (Art. 52 
Abs. 1 bis 3 und Art. 55 Abs. 3). 
Die Beschwerde ist binnen der Ausschlußfrist von zwei Wochen bei dem Vorsitzenden 
des Kirchengemeinderats schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzubringen. Die Vor- 
legung der Beschwerde an das Evangelische Konsistorium erfolgt seitens des Vorsitzenden 
des Kirchengemeinderats durch Vermittlung des Dekans. 
9 33. 
(Zu Art. 59, 62, 69.) 
Der Verkehr zwischen dem Diözesanausschuß und dem Oberamt erfolgt stets durch 
die Vermittlung des Dekans. Demgemäß werden die Etats der Kirchengemeinden (Art. 59 
Abs. 1 Satz 2) sowie die auf Erhebung von Umlagen gerichteten Beschlüsse des Kirchen- 
gemeinderats, welche nach Art. 69 Abs. 2 der Genehmigung des Oberamts unterstellt sind, 
nachdem der Diözesanausschuß (Art. 8 lit. a des kirchlichen Gesetzes, betreffend die evan- 
gelischen Kirchengemeinden, vom 29. Juli 1888) sich vorläufig für die Genehmigung der- 
selben entschieden, jedoch, bevor er diese formell erteilt hat, durch den Dekan dem Ober- 
amt mitgeteilt und sodann von diesem, mit seiner Genehmigung versehen, und wenn das 
Oberamt bei den Beschlüssen Anstände findet, mit seiner Außerung an den Dekan zurück- 
gegeben. 
Ebenso übergibt das Evangelische Konsistorium die seiner Genehmigung vorbehal- 
tenen Beschlüsse des Kirchengemeinderats (Art. 9 und 11 Abs. 2 vergl. mit Art. 8 lit. a des 
erwähnten kirchlichen Gesetzes), nachdem es sich für die Genehmigung derselben entschieden 
hat, vor deren formeller Erteilung nach Art. 62 und Art. 69 Abs. 2 lit. a und b zur Er- 
teilung der staatlichen Genehmigung oder der Rückäußerung wegen etwaiger Anstände der 
Kreisregierung. 
Im Falle des Art. 69 Abs. 3 geschieht die Vorlegung an die Kreisregierung durch 
das Oberamt. 
8 34. 
(Zu Art. 62 Abs. 2, 69 Abs. 4, 85 Abs. 2.) 
Die Äußerung der bürgerlichen Kollegien der beteiligten Gemeinde kann von den 
örtlichen kirchlichen Organen in geeigneten Fällen vor der Vorlage des betreffenden Be- 
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