Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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schlusses an die Aufsichtsbehörden eingeholt werden. Ist dies geschehen, so ist die Ein- 
holung einer weiteren Außerung der bürgerlichen Gemeinde in der Regel nur dann erfor- 
derlich, wenn besondere Verhältnisse eine solche geboten erscheinen lassen. 
Welche Gemeinde als beteiligt im Sinne des Gesetzes anzusehen ist, ist in Art. 62 
Abs. 2 des Gesetzes bestimmt. Die Einholung der Außerung weiterer bürgerlicher Ge- 
meinden, in denen Angehörige der betreffenden kirchlichen Gemeinde wohnen, hat zu geschehen, 
soferne dies nach Lage der Verhältnisse angemessen erscheint. 
In dem Fall des Art. 69 Abs. 4 haben sich die bürgerlichen Kollegien auf eine 
Außerung über die Höhe der Umlage und den für sie gewählten Maßstab zu beschränken. 
Die Außerung soll nicht in das Selbstverwaltungsrecht der Kirchengemeinde übergreifen. 
Ist eine Umlage auf Ansuchen im voraus auf mehrere Jahre oder Etatsperioden 
genehmigt, so kann während der Zeitdauer der erteilten Genehmigung von der Einholung 
einer weiteren ÄAußerung der bürgerlichen Kollegien der beteiligten Gemeinde (Art. 69 
Abs. 4 des Gesetzes) abgesehen werden, soferne nicht besondere Umstände die abermalige 
Einholung einer solchen Außerung angezeigt erscheinen lassen. 
8 35. 
(Zu Art. 66 Abs. 1.) 
Zu den direkten Staatssteuern gehören die Einkommensteuer, Kapitalsteuer, Grund-, 
Gebäude-, Gewerbe= und Wandergewerbesteuer. 
8 36. 
(Zu Art. 67.) 
Als Maßstab für die Verteilung der kirchlichen Umlagen auf die einzelnen Kirchen- 
gemeindegenossen empfiehlt sich für die Regel der Betrag der von den einzelnen Kirchen- 
gemeindegenossen zu entrichtenden direkten Staatssteuern (zu vergl. § 35), sei es des lau- 
fenden oder des vorhergehenden Steuerjahrs. 
Außer dem in Abs. 1 bezeichneten Maßstab kann der Umlagemaßstab nach Einkom- 
mens= oder nach Vermögensklassen, in welche die Kirchengemeindegenossen eingeteilt wer- 
den, festgestellt und weiterhin die Erhebung der kirchlichen Umlage in Form einer Kopf- 
oder Familiensteuer beschlossen werden. Auch können als Umlagemaßstab die Gemeinde- 
steuern (Art. 4 des Gesetzes vom 8. August 1903, Reg. Bl. S. 397) oder einzelne direkte
	        
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