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Ungebühr seitens eines Mitglieds ist er befugt, zu ermahnen, zu verwarnen, zur Ord-
nung zu rufen, das Wort zu entziehen und nötigenfalls die Sitzung aufzuheben. Ge-
eignetenfalls kann er sich auch durch Vermittlung des Dekans behufs disziplinärer
Ahndung nach Art. 86 an das Oberamt wenden.
§43.
(Zu Art. 79 Abf. 2.)
Nach dem Ortsvorsteher, beziehungsweise dessen ordentlichem Stellvertreter stimmen
zunächst die neben dem Vorsitzenden im Kirchengemeinderat befindlichen geistlichen Mit-
glieder nach ihrer dienstlichen Stellung, nach diesen die gewählten Mitglieder, einschließlich
des Kirchenpflegers, nach der Dauer ihrer Dienstzeit im Kirchengemeinderat, bei gleicher
Dauer nach dem Lebensalter. In dem erstmals gebildeten Kirchengemeinderat stimmen
die gewählten Mitglieder, einschließlich des Kirchenpflegers, nach dem Lebensalter.
Befinden sich mehrere Ortsvorsteher als solche in einem Gesamtkirchengemeinderat
(Art. 12 Abs. 1 vergl. mit Art. 2 Ziff. 2 und 3), so stimmen die Ortsvorsteher von
Muttergemeinden (Art. 2 Ziff. 2) unter sich und die Ortsvorsteher von Filialgemeinden
(Art. 2 Ziff. 3) unter sich nach ihrem Dienstalter als Ortsvorsteher in der betreffenden
Gemeinde. Befinden sich Ortsvorsteher als solche von Mutterorten und Filialgemeinden
in demselben Gesamtkirchengemeinderat (Art. 2 Ziff. 3), so stimmen die der ersteren vor
denen der letzteren.
Die Sitzordnung im engeren Rat (Art. 12 Abs. 2) und im Verwaltungsausschuß
(Art. 26) ist dieselbe, wie in dem betreffenden vollen Kollegium.
8 44.
(Zu Art. 81.)
Der Protokollführer wird von dem Kollegium in der Regel aus seiner Mitte ge—
wählt (Art. 81 Abs. 2); auch der Vorsitzende oder ein etwaiger Hilfsgeistlicher ist dazu
wählbar.
Ausnahmsweise kann bei einem außergewöhnlichen Umfang des der Verwaltung des
Kirchengemeinderats unterstellten Vermögens, wenn die Aufgabe des Protokollführers so
anstrengend und zeitraubend ist, daß sie einem Mitglied des Kirchengemeinderats nicht