Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Ungebühr seitens eines Mitglieds ist er befugt, zu ermahnen, zu verwarnen, zur Ord- 
nung zu rufen, das Wort zu entziehen und nötigenfalls die Sitzung aufzuheben. Ge- 
eignetenfalls kann er sich auch durch Vermittlung des Dekans behufs disziplinärer 
Ahndung nach Art. 86 an das Oberamt wenden. 
§43. 
(Zu Art. 79 Abf. 2.) 
Nach dem Ortsvorsteher, beziehungsweise dessen ordentlichem Stellvertreter stimmen 
zunächst die neben dem Vorsitzenden im Kirchengemeinderat befindlichen geistlichen Mit- 
glieder nach ihrer dienstlichen Stellung, nach diesen die gewählten Mitglieder, einschließlich 
des Kirchenpflegers, nach der Dauer ihrer Dienstzeit im Kirchengemeinderat, bei gleicher 
Dauer nach dem Lebensalter. In dem erstmals gebildeten Kirchengemeinderat stimmen 
die gewählten Mitglieder, einschließlich des Kirchenpflegers, nach dem Lebensalter. 
Befinden sich mehrere Ortsvorsteher als solche in einem Gesamtkirchengemeinderat 
(Art. 12 Abs. 1 vergl. mit Art. 2 Ziff. 2 und 3), so stimmen die Ortsvorsteher von 
Muttergemeinden (Art. 2 Ziff. 2) unter sich und die Ortsvorsteher von Filialgemeinden 
(Art. 2 Ziff. 3) unter sich nach ihrem Dienstalter als Ortsvorsteher in der betreffenden 
Gemeinde. Befinden sich Ortsvorsteher als solche von Mutterorten und Filialgemeinden 
in demselben Gesamtkirchengemeinderat (Art. 2 Ziff. 3), so stimmen die der ersteren vor 
denen der letzteren. 
Die Sitzordnung im engeren Rat (Art. 12 Abs. 2) und im Verwaltungsausschuß 
(Art. 26) ist dieselbe, wie in dem betreffenden vollen Kollegium. 
8 44. 
(Zu Art. 81.) 
Der Protokollführer wird von dem Kollegium in der Regel aus seiner Mitte ge— 
wählt (Art. 81 Abs. 2); auch der Vorsitzende oder ein etwaiger Hilfsgeistlicher ist dazu 
wählbar. 
Ausnahmsweise kann bei einem außergewöhnlichen Umfang des der Verwaltung des 
Kirchengemeinderats unterstellten Vermögens, wenn die Aufgabe des Protokollführers so 
anstrengend und zeitraubend ist, daß sie einem Mitglied des Kirchengemeinderats nicht
	        
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