541
zugemutet werden kann, aus der Zahl der übrigen in den Kirchengemeinderat wählbaren
Kirchengemeindegenossen ein Protokollführer von dem Kirchengemeinderat bestellt werden.
Eine Stimme kommt diesem Protokollführer nicht zu. Der Beschluß, einen Protokoll-
führer außerhalb des Kollegiums zu wählen, unterliegt der Genehmigung des Dekans
(kirchliches Gesetz vom 29. Juli 1888 Art. 7).
Der nach Abs. 2 gewählte Protokollführer ist nach den von dem Evangelischen Kon-
sistorium erteilten näheren Bestimmungen auf pünktliche und gewissenhafte Besorgung
seiner Geschäfte zu verpflichten.
Eine Pflicht zur Annahme der Wahl im Fall des Abs. 2 besteht nur für die Hilfs-
geistlichen.
8 45.
(Zu Art. 81.)
Die Protokollführung erfolgt in der Regel unentgeltlich.
Ausnahmsweise kann bei einem außergewöhnlichen Umfang des Geschäfts eine Be—
lohnung von dem Kirchengemeinderat bewilligt werden. Beschließt der Kirchengemeinderat
mit dem Amt eine fortlaufende Belohnung zu verbinden, z. B. in dem Falle des § 44
Abs. 2, so unterliegt dieser Beschluß der Genehmigung des Diözesanausschusses (kirchliches
Gesetz vom 29. Juli 1888 Art. 9 lit. a).
§ 46.
Die Vollziehung der Beschlüsse des Kirchengemeinderats, Gesamtkirchengemeinderats,
engeren Rats und der Verwaltungsausschüsse, sowie der von den Aufsichtsbehörden ge-
troffenen Anordnungen liegt, soweit sie nicht Aufgabe des Kirchenpflegers oder Teil-
rechners ist, dem Vorsitzenden des betreffenden Kollegiums, im Falle des Art. 26 Abk. 4
Satz 3 des Gesetzes im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Kirchen= oder Gesamttirchen-
gemeinderats ob; er kann jedoch zu diesem Zweck auch die Unterstützung von geistlichen oder
weltlichen Mitgliedern des Kirchengemeinderats in Anspruch nehmen. Der Vorsitzende hat
außerdem auf Grund der gefaßten Beschlüsse im Namen des Kirchengemeinderats die
erforderlichen schriftlichen Erklärungen abzugeben und die ergehenden Verfügungen zu
unterzeichnen, soweit nicht für einzelne Fälle etwas anderes bestimmt oder beschlossen ist.